In der Entscheidung Jussila erinnerte der EGMR daran, dass die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut sei; sie könne etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten seien und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen könnten
GZ Ra 2023/02/0070, 15.06.2023
VwGH: § 44 VwGVG ist verfassungskonform dahingehend zu verstehen, dass er ein Absehen von der mündlichen Verhandlung erlaubt, wenn auch nach der Rsp des EGMR zu Art 6 EMRK von einem konkludenten Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung auszugehen ist. Der Ausschluss der Annahme eines konkludenten Verzichts ist jedoch nicht schon bei jeder Gegenbehauptung anzunehmen, sondern nur dann, wenn die Gegendarstellung verfahrensrelevante Umstände, also den vorgeworfenen Tatbestand betrifft (vgl dazu VwGH 24.9.2019, Ra 2017/06/0091, mit Verweis auf Jud des VwGH und des EGMR, ua EGMR 23.11.2006, 73053/01, Jussila, mwN, in dem der EGMR in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem sich Fragen tatsächlicher Natur stellten, der Beschuldigte es aber verabsäumte, in seinem Rechtsmittel die Tat substantiiert zu bestreiten, keine Konventionsverletzung feststellte). In der zitierten Entscheidung Jussila erinnerte der EGMR auch daran, dass die Verpflichtung zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut sei; sie könne etwa in Fällen entfallen, in denen die Tatsachen oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen unbestritten seien und die Gerichte bereits auf Grundlage des Aktenmaterials und des schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer fairen und ausgewogenen Entscheidung kommen könnten.