Die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ist nicht ausreichend
GZ 4 Ob 96/23f, 27.06.2023
OGH: Art 17 Abs 1 EuGVVO knüpft die Zuständigkeit in Verbrauchersachen ua daran, dass der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Nach der Rsp des EuGH erfasst der Begriff des „Ausrichtens“ alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen; für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business“ aber nicht aus. Der Gewerbetreibende muss vor dem möglichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaates des Verbrauchers, herzustellen, wozu alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens gehören, Verbraucher in diesem Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen, zB das Anbieten von Dienstleistungen und Produkten.
Hier haben die Kläger über jene Berater, die ihnen seinerzeit zum Goldkauf geraten hatten, von einem die Interessen geschädigter Investoren verfolgenden deutschen Verein erfahren, den der beklagte Rechtsanwalt vertritt. Sie unterfertigten eine Vollmacht zugunsten des Beklagten und eine Beitrittserklärung zum Verein und übermittelten beides an den Verein. Die Homepage des Beklagten und seine Mailadresse weisen die Top-Level-Domain „.de“ auf, die (deutsche) Telefonnummer ist auf der Website und allen Schreiben mit Ortsvorwahl, aber ohne internationale Vorwahl angegeben; es findet sich nirgends eine Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus. Im „Infoschreiben“ machte der Beklagte keine Angaben, seine Dienstleistungen oder Produkte in namentlich genannten Mitgliedstaaten anzubieten; es finden sich keinerlei Bezugnahmen auf eine rechtliche oder tatsächliche Situation von möglichen ausländischen Geschädigten.
Aus dem Umstand, dass die Urkunden in Deutsch abgefasst sind, ist für die Kläger nichts zu gewinnen, weil es sich um die in dem Mitgliedstaat, von dem aus der Gewerbetreibende seine Tätigkeit ausübt, üblicherweise verwendete Sprache handelt. Die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ist nicht ausreichend. Dass hier weder ein internationaler Charakter der Tätigkeit des Beklagten noch ein über bloßes „doing business“ hinausgehendes Ausrichten auf Österreich zu erkennen ist, ist zumindest vertretbar.