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Verfahrensrecht

OGH: Zum Deliktsgerichtsstand gem Art 7 Nr 2 EuGVVO („Glücksspielklage“)

Die internationale Zuständigkeit gem Art 7 Nr 2 EuGVVO ist in dem Umfang zu bejahen, in dem der Kläger als Zessionar seine Ansprüche auf deliktischen Schadenersatz stützt; Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung können nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen des Art 7 Nr 2 EuGVVO geltend gemacht werden

08. 08. 2023
Gesetze:   Art 7 EuGVVO
Schlagworte: Internationale Zuständigkeit, Deliktsgerichtsstand, verbotenes Glücksspiel, Verlust, Bereicherungsanspruch, Rückforderung, Schadenersatzanspruch, Abtretung, Zession

 
GZ 10 Ob 56/22s, 22.06.2023
 
OGH: Nach Art 7 Nr 2 EuGVVO kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts geklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
 
Die Klägerin stützt hier ihre Ansprüche auf deliktischen Schadenersatz, weil die Beklagte in Österreich konzessionslos und unter Missachtung der strafrechtlichen Bestimmungen des § 168 Abs 1 StGB und § 1 Abs 1 GspG - als Schutzgesetze zugunsten des Spielers - verbotenes Glücksspiel anbot. Diese Ansprüche habe der Spieler an die Klägerin abgetreten.
 
Grundsätzlich kann der Geschädigte seine Ansprüche alternativ am Handlungs- oder Erfolgsort geltend machen. Erfolgsort ist der Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten. Für den Bereich eines reinen Vermögensschadens - wie er auch im vorliegenden Fall geltend gemacht wird - kann der Geschädigte an seinem Wohnort nur dann klagen, wenn neben der Vermögensbeeinträchtigung an diesem Ort ein weiteres Element der unerlaubten Handlung in diesem Staat eingetreten ist oder hier gesetzt wurde, wenn daher der Wohnsitz des Klägers tatsächlich der Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist.
 
Im vorliegenden Fall ist die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts gem Art 7 Nr 2 EuGVVO zu bejahen, was sich hier auch aus der anhand des Vorbringens der Klägerin gebotenen amtswegigen Prüfung der Zuständigkeit ergibt. Dem Einwand der Beklagten, der - hier maßgebliche - Erstschaden habe sich infolge der Einzahlung des Einsatzes des Spielers auf das Spielerkonto in Malta verwirklicht, ist entgegenzuhalten, dass der dort erliegende Spieleinsatz sich nach dem Erfolg oder Misserfolg des Spiels richtet. Vor allem verwirklichte sich der Schadenserfolg aber deshalb in Österreich, weil der geltend gemachte Schaden aus behaupteten Verstößen der Beklagten gegen das österreichische Glücksspielrecht, daher aus Verstößen gegen öffentlich-rechtliche österreichische Eingriffsnormen, resultiert. Die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts ist gem Art 7 Nr 2 EuGVVO in dem Umfang zu bejahen, in dem der Kläger seine Ansprüche auf deliktischen Schadenersatz stützt. Hingegen können Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen des Art 7 Nr 2 EuGVVO geltend gemacht werden.
 
 

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