Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Exekution unvertretbarer Handlungen (Verbücherung eines Wegerechts)

Beugemaßnahmen werden grundsätzlich erst dann unzulässig, wenn sich herausstellt, dass es dem Verpflichteten ohne sein Verschulden endgültig nicht gelingt, die nötige Mitwirkung eines Dritten zu erlangen

08. 08. 2023
Gesetze:   § 354 EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Exekution zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung, Unmöglichkeit, Beugemaßnahmen, Mitwirkung eines Dritten, Verbücherung eines Rechts, Einstellung

 
GZ 3 Ob 50/23h, 21.06.2023
 
OGH: Nach der Rsp ist eine unvertretbare Handlung, deren Erbringung dem Verpflichteten dauernd unmöglich ist, nicht erzwingbar. In einem solchen Fall kommt es über Antrag oder von Amts wegen zur Einstellung des Exekutionsverfahrens. Die Behauptung einer bloß vorübergehenden oder derzeitigen Unmöglichkeit bietet hingegen keinen Anlass für eine Einstellung des Exekutionsverfahrens. Auch dann, wenn die Zuwiderhandlung gegen die titelmäßige Verpflichtung weiterhin ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, ist eine dauernde Unmöglichkeit der Leistung zu verneinen.
 
Zudem kommt eine Exekution nach § 354 EO so lange in Betracht, als der Verpflichtete die Möglichkeit hat, sich der nötigen Mithilfe eines Dritten bei der Erfüllung zu versichern, oder er auf die Mitwirkung des Dritten einen Anspruch hat, den er nötigenfalls im Prozessweg oder in einem sonstigen behördlichen Verfahren durchsetzen kann. Beugemaßnahmen werden in einem solchen Fall grundsätzlich erst dann unzulässig, wenn sich herausstellt, dass es dem Verpflichteten ohne sein Verschulden endgültig nicht gelingt, die Mitwirkung des Dritten zu erlangen.
 
Zu einer Einstellung eines Exekutionsverfahrens kommt es überdies nur dann, wenn die einer dauernden Unmöglichkeit der Titelerfüllung zugrunde liegenden Tatumstände offenkundig oder zwischen den Parteien des Exekutionsverfahrens unstrittig sind. Hängt die materiell-rechtliche Beurteilung der dauernden Unmöglichkeit hingegen von strittigen Tatumständen ab, so kann der Verpflichtete nach LuRsp nur eine Oppositionsklage erheben. Solange ein Sachverhalt, aus dem sich unzweifelhaft das dauernde Scheitern der Erfüllung der titelmäßigen Verpflichtung ergibt, nicht offenkundig ist oder nicht unstrittig feststeht, ist daher eine Beugestrafe zu verhängen.
 
Ein solcher unstrittiger oder offenkundiger Sachverhalt liegt hier nicht vor: Im Beschluss über die Abweisung des Grundbuchsgesuchs der verpflichteten Partei wurde festgehalten, dass als Urkunde iSd § 26 Abs 1 GBG eine Aufsandungserklärung mit Hinweis auf den Rechtsgrund - etwa den zuvor zwischen den Parteien wirksam abgeschlossenen Vertrag oder die Ersitzung des dinglichen Rechts - versehen mit einer dem § 31 Abs 1 GBG entsprechenden Beglaubigung - ausreichen könnte, um die nach dem Titel geschuldete Einverleibung im Grundbuch zu erreichen. Daraus ergibt sich, dass die hier fragliche Einverleibung des Wegerechts im Grundbuch nicht - und schon gar nicht offenkundig oder unstrittig - dauernd unmöglich ist. Eine Einstellung des Exekutionsverfahrens kommt damit nicht in Betracht.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at