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Verfahrensrecht

OGH: Zur „Durchsetzungssperre“ des § 69 Abs 5 IO (iZm Haftung des Abschlussprüfers)

Ein Kläger, der den Ersatz des Vertrauensschadens begehrt, der ihm im Vertrauen auf die angeblich fehlerfreien Abschlussprüfungen und die fehlerfrei erteilten Bestätigungsvermerke entstanden ist, ist ein „Neugläubiger“ und auch schon während des Insolvenzverfahrens aktiv klagslegitimiert

08. 08. 2023
Gesetze:   § 69 IO, §§ 1295 ff ABGB, § 275 UGB
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Schadenersatzrecht, Haftung, Abschlussprüfer, unrichtiger Bestätigungsvermerk, Schutzwirkungen, Dritte, Gesellschaftsgläubiger, Haftungsfonds, Deckungskonkurs

 
GZ 3 Ob 58/23k, 21.06.2023
 
OGH: § 69 Abs 5 IO bezieht sich auf den Gläubigerschaden wegen Insolvenzverschleppung und besagt, dass Insolvenzgläubiger ihren Quotenschaden während des anhängigen Insolvenzverfahrens nicht selbst geltend machen können. Dabei handelt es sich um eine besondere insolvenzrechtliche „Durchsetzungssperre“.
 
§ 69 Abs 2 IO betreffend die Insolvenzantragspflicht schützt nach der Rsp nicht nur die Altgläubiger vor Quotenverschlechterung durch Insolvenzverschleppung, sondern auch die Neugläubiger vor Vertrauensschäden bei Dispositionen im Vertrauen auf die Bonität der Gesellschaft. Für Neugläubiger gilt die erwähnte Durchsetzungssperre des § 69 Abs 5 IO aber nicht. Die Frage, ob die Durchsetzungssperre des § 69 Abs 5 IO in der Insolvenz der geprüften Gesellschaft auf die Geltendmachung der Haftung des Abschlussprüfers durch Drittgläubiger analog zu übertragen ist, wird in der Lit nicht einheitlich beantwortet.
 
Ein zulässiger Analogieschluss setzt eine echte Gesetzeslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts voraus. Die §§ 56 Abs 2, 84 Abs 5 AktG und § 171 Abs 2 UGB betreffen gesellschaftsrechtliche Sonderkonstellationen, die nicht verallgemeinerungsfähig sind. Zudem ist idZ auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die hier maßgebende Haftungsgrundlage des § 275 Abs 2 UGB nur als Schutzgesetz zu Gunsten der Gesellschaft, nicht aber auch als solches zu Gunsten geschädigter Drittgläubiger ausgestaltet hat. Diese Umstände sprechen gegen die Gesamtanalogie zu den genannten Bestimmungen.
 
Soweit eine Analogie zu § 69 Abs 5 IO in der Lit überhaupt erwogen wird, ist diese auf die Geltendmachung des Quotenschadens von Altgläubigern beschränkt. Selbst wenn man diese Grundsätze auf die hier fragliche Haftung des Abschlussprüfers in der Insolvenz der geprüften Gesellschaft übertragen wollte, wäre der Kläger ein Neugläubiger, zumal er sich auf den erlittenen Vertrauensschaden beruft, der ihm im Vertrauen auf die angeblich fehlerfreien Abschlussprüfungen und die fehlerfrei erteilten Bestätigungsvermerke entstanden ist. Auch in dieser Hinsicht scheidet ein Analogieschluss somit aus. Diese Überlegungen führen zum Ergebnis, dass der geprüften Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer aus dem begrenzten Haftungsfonds der Vorrang vor Drittgläubigern zukommt und der Kläger für die von ihm im Vertrauen auf die angeblich fehlerfrei erteilten Bestätigungsvermerke geltend gemachten Schadenersatzansprüche aktiv klagslegitimiert ist.
 

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