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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Nichtigkeit der Beschlüsse von Vereinsorganen

Nur gravierende Verstöße gegen Gesetz oder gute Sitten bewirken die Nichtigkeit des Beschlusses; ansonsten liegt lediglich Anfechtbarkeit vor

08. 08. 2023
Gesetze:   § 7 VerG, §§ 195 ff AktG
Schlagworte: Vereinsrecht, Vereinsorgan, Mitgliederversammlung, Wahl des Vorstands, Beschluss, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Verstoß, Statuten, Gesetz, gute Sitten

 
GZ 4 Ob 22/23y, 27.06.2023
 
OGH: Gem § 7 VerG sind Beschlüsse von Vereinsorganen nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
 
§ 7 VerG differenziert somit zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang an nicht gültig zustande gekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen“) Beschlüssen. Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, enthält doch § 7 VerG keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans. Dabei sind Beschlüsse nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig.
 
Zwar entspricht § 7 VerG hinsichtlich der Differenzierung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen den auf Beschlüsse der Hauptversammlung beschränkten §§ 195 ff AktG, von einer expliziten Auflistung der Nichtigkeitsgründe wurde im VerG allerdings abgesehen. Insofern obliegt den Gerichten die Konkretisierung, wann Nichtigkeit bzw (bloße) Anfechtbarkeit eines Beschlusses vorliegt. Übereinstimmung herrscht in LuRsp darüber, dass nur gravierende Verstöße gegen Gesetz oder gute Sitten die Nichtigkeit des Beschlusses bewirken, ansonsten liegt lediglich Anfechtbarkeit vor. Die Rsp nimmt die Nichtigkeit eines Beschlusses grundsätzlich lediglich dort an, wo ein derart klarer Gesetzesverstoß oder Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, dass nicht einmal der Anschein eines gesetzesmäßigen Verhaltens gewahrt ist.
 
Als nichtig wurde etwa der Beschluss zur Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung erachtet, zu der beinahe die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht eingeladen wurden. Hingegen begründet nicht jede Art von Einberufungsmängeln, wie der bloße Verstoß gegen das Erfordernis der rechtzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, Nichtigkeit. Gerade im Bereich der Verfahrensvorschriften ist eine Differenzierung geboten. Daher liegt bloße Anfechtbarkeit eines satzungsändernden Beschlusses und der auf Grundlage der Satzungsänderung durchgeführten Neuwahl des Vorstands vor.
 

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