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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Haftung des Abschlussprüfers

Beim Anspruch auf vorrangige Befriedigung der geprüften Gesellschaft handelt es sich um einen anspruchsvernichtenden Einwand, der spätestens mit der Zahlung an die geprüfte Gesellschaft entsteht; soweit dieser Umstand bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelverfahren eines nachrangigen Drittgläubigers eingetreten ist, muss er dort eingewendet werden, andernfalls handelt es sich um einen Oppositionsgrund

08. 08. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 275 UGB, § 62a BWG
Schlagworte: Unternehmensrecht, Schadenersatzrecht, Haftung, Abschlussprüfer, unrichtiger Bestätigungsvermerk, Schutzwirkungen, Dritte, Gesellschaftsgläubiger, Haftungsfonds, Deckungskonkurs

 
GZ 3 Ob 58/23k, 21.06.2023
 
OGH: § 275 Abs 2 UGB enthält für den Abschlussprüfer einer prüfpflichtigen Gesellschaft eine besondere Haftungsbestimmung: Verletzt der Abschlussprüfer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung, so ist er der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Für fahrlässige Prüffehler enthält § 275 Abs 2 UGB gestaffelte Haftungshöchstsummen, die sich an der Größe der geprüften Gesellschaft orientieren. Diese Regelung gilt gem § 62a BWG auch für den Bankprüfer, wobei diese Norm abweichende Haftungshöchstsummen vorsieht, die nach der Höhe der Bilanzsumme der jeweiligen Bank gestaffelt sind.
 
Nach der Rsp wirkt § 275 Abs 2 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers als Schutzgesetz nur zu Gunsten jener Gesellschaft, die ihn bestellt hat. Darüber hinaus ist der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein solcher mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft, die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. Stellt der Abschlussprüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, so kann er daher auch Dritten, die im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Vermerks disponiert haben und dadurch einen Schaden erleiden, ersatzpflichtig werden. Aufgrund der bei fahrlässiger Verletzung der Prüfpflicht zu beachtenden Haftungshöchstsummen steht den geschädigten Gläubigern nur ein begrenzter Haftungsfonds zur Verfügung, weshalb im Schadensfall die Ansprüche mehrerer geschädigter Gläubiger miteinander konkurrieren können. In einem solchen Fall hat - in Ermangelung einer ausdrücklichen oder analogiefähigen Anordnung einer quotenmäßigen Befriedigung - eine Aufteilung nach dem allgemeinen Prioritätsprinzip zu erfolgen. Die Erschöpfung des Haftungsfonds durch erfolgte Auszahlungen kann im Titelverfahren nach der Methodik der ZPO nur dann als anspruchsvernichtender Einwand berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten und nachgewiesen ist. In allen anderen Fällen kann das Erreichen der Haftungsgrenze im Streitfall nur mehr im Exekutionsverfahren durch Oppositionsklage geklärt werden. Beim Anspruch auf vorrangige Befriedigung der geprüften Gesellschaft handelt es sich somit um einen anspruchsvernichtenden Einwand, der spätestens mit der Zahlung an die geprüfte Gesellschaft entsteht. Soweit dieser Umstand bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelverfahren eines nachrangigen Drittgläubigers eingetreten ist, muss er dort eingewendet werden, andernfalls handelt es sich um einen Oppositionsgrund.
 

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