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Strafrecht

OGH: Zum Wertersatz nach § 20 StGB

Der Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung ist so klar und bestimmt zu fassen, dass über deren Zuordnung zu einer von ihr betroffenen Person und über ihren Vollzug kein Zweifel entstehen kann; ebenso verfehlt ist es, einer Person allein den Wertersatz für mehreren Personen zugekommene Vermögenswerte aufzuerlegen

08. 08. 2023
Gesetze:   § 20 StGB, § 260 StPO, § 433 StPO
Schlagworte: Verfall, Wertersatz, vermögensrechtliche Anordnung, Bestimmtheit des Ausspruchs, mehrere Täter, Zuordnung, zugekommene Vermögenswerte

 
GZ 11 Os 43/23t, 09.05.2023
 
OGH: Das vorliegende Urteil entspricht dem Gebot, das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 3 iVm § 443 Abs 3 StPO) so klar und bestimmt zu fassen, dass über die Zuordnung der vermögensrechtlichen Anordnung zu den davon betroffenen Personen und über ihren Vollzug kein Zweifel entstehen kann, nicht:
 
Ebenso wie dem Verfall unterliegende Vermögens- (§ 20 Abs 1 StGB) und Ersatzwerte (§ 20 Abs 2 StGB) darf auch der Wertersatz (§ 20 Abs 3 StGB) nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden. Sind daher Vermögenswerte mehreren Personen iSd § 20 Abs 1 StGB zugekommen, ist bei jedem dieser Empfänger nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären. Demzufolge ist Kumulativ- oder Solidarhaftung mehrerer Personen nach § 20 StGB gleichermaßen verfehlt wie, einer Person allein den Wertersatz für mehreren Personen zugekommene Vermögenswerte aufzuerlegen. Vielmehr ist ein Verfallsausspruch nach § 20 Abs 3 StGB in Ansehung des entsprechenden, betraglich bestimmten (Teils des) Wertersatzes (jeweils) dem einzelnen Empfänger zuzuordnen, was das Gericht vorliegend unterließ.
 
Tatsachenfeststellungen, die eine solche Zuordnung ermöglichen würden, - nämlich darüber, ob einer, wenn ja welcher von beiden Verurteilten welche(n) der tatverfangenen Pkws tatsächlich iSd § 20 Abs 1 StGB erlangt hat - enthält das angefochtene Urteil ebenso wenig. Damit wurde insoweit keine ausreichende Entscheidungsbasis für einen Ausspruch des Verfalls nach § 20 Abs 3 StGB geschaffen.
 

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