Der Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung ist so klar und bestimmt zu fassen, dass über deren Zuordnung zu einer von ihr betroffenen Person und über ihren Vollzug kein Zweifel entstehen kann; ebenso verfehlt ist es, einer Person allein den Wertersatz für mehreren Personen zugekommene Vermögenswerte aufzuerlegen
GZ 11 Os 43/23t, 09.05.2023
OGH: Das vorliegende Urteil entspricht dem Gebot, das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 3 iVm § 443 Abs 3 StPO) so klar und bestimmt zu fassen, dass über die Zuordnung der vermögensrechtlichen Anordnung zu den davon betroffenen Personen und über ihren Vollzug kein Zweifel entstehen kann, nicht:
Ebenso wie dem Verfall unterliegende Vermögens- (§ 20 Abs 1 StGB) und Ersatzwerte (§ 20 Abs 2 StGB) darf auch der Wertersatz (§ 20 Abs 3 StGB) nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden. Sind daher Vermögenswerte mehreren Personen iSd § 20 Abs 1 StGB zugekommen, ist bei jedem dieser Empfänger nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären. Demzufolge ist Kumulativ- oder Solidarhaftung mehrerer Personen nach § 20 StGB gleichermaßen verfehlt wie, einer Person allein den Wertersatz für mehreren Personen zugekommene Vermögenswerte aufzuerlegen. Vielmehr ist ein Verfallsausspruch nach § 20 Abs 3 StGB in Ansehung des entsprechenden, betraglich bestimmten (Teils des) Wertersatzes (jeweils) dem einzelnen Empfänger zuzuordnen, was das Gericht vorliegend unterließ.
Tatsachenfeststellungen, die eine solche Zuordnung ermöglichen würden, - nämlich darüber, ob einer, wenn ja welcher von beiden Verurteilten welche(n) der tatverfangenen Pkws tatsächlich iSd § 20 Abs 1 StGB erlangt hat - enthält das angefochtene Urteil ebenso wenig. Damit wurde insoweit keine ausreichende Entscheidungsbasis für einen Ausspruch des Verfalls nach § 20 Abs 3 StGB geschaffen.