Werden während der ehelichen Lebensgemeinschaft Schulden eines Ehegatten getilgt, die von ihm bereits vor Eheschließung eingegangen wurden, ist dies bei der Bemessung einer Ausgleichszahlung im Rahmen der Billigkeit auch dann zu berücksichtigen, wenn die Schulden nicht mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder der Ehewohnung im Zusammenhang standen oder der Anschaffung einer Sache dienten
GZ 1 Ob 99/23z, 27.06.2023
OGH: Dass das Rekursgericht bei seiner Entscheidung über die Ausgleichszahlung den in der Tilgung vorehelicher Schulden der Frau gelegenen Vorteil berücksichtigte, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp:
Werden während der ehelichen Lebensgemeinschaft Schulden eines Ehegatten getilgt, die von ihm bereits vor Eheschließung eingegangen wurden, ist dies bei der Bemessung einer Ausgleichszahlung im Rahmen der Billigkeit auch dann zu berücksichtigen, wenn die Schulden nicht mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder der Ehewohnung im Zusammenhang standen oder der Anschaffung einer Sache dienten. Dies wird damit begründet, dass eheliche Mittel, die zur Tilgung der von einem Ehegatten in die Ehe „mitgebrachten“ Schulden und damit einseitig zu dessen Gunsten verwendet werden, nicht angespart (und später aufgeteilt) werden konnten. Auch wenn den Schulden kein Wert in Form einer Sache gegenüberstehe, verbleibe diesem Ehegatten der mit ehelichen Mitteln geschaffene Vorteil, dass er nun nicht mehr mit seinen Schulden belastet sei.
Das Rekursgericht legte der angefochtenen Entscheidung diese Rsp zugrunde. Es ging zutreffend davon aus, dass der 2009 umgeschuldete Teil (rund 15.000 EUR) des vorehelichen Kredits der Frau im Jahr 2017 (somit nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) mit ehelichen Mitteln – nämlich aus dem Erlös des Verkaufs des gemeinsamen Hauses und somit aus aufzuteilendem Vermögen – getilgt wurde. Für die laufenden Kreditrückzahlungen während aufrechter Ehegemeinschaft kann ebenfalls nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um eheliche Beiträge handelte. Darauf, dass diese bis 2009 ausschließlich aus dem Einkommen der Frau stammten, kommt es entgegen ihrem Standpunkt im Rechtsmittel nicht an.
Die Revisionsrekurswerberin weist aber zutreffend darauf hin, dass es nicht dem Grundsatz der Billigkeit entspräche, sie zum Ausgleich der gesamten bei ihr eingetretenen Schuldbefreiung zu verpflichten. Durch die Tilgung ihrer in die Ehe eingebrachten Schulden kamen ihr eheliche Mittel von insgesamt rund 20.000 EUR allein zugute. Diese Mittel wären sonst Teil der ehelichen Errungenschaft gewesen und dem Ehegatten nach dem von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Aufteilungsschlüssel je zur Hälfte zugestanden. Dass sie zur Rückzahlung des Kredits der Frau verwendet wurden, kann daran nichts ändern. Dem Mann ist daher nur die Hälfte des allein bei der Frau eingetretenen Vermögensvorteils als Ausgleichszahlung zuzuweisen. Da die nacheheliche Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten im Übrigen außergerichtlich erfolgte, ist diese mit insgesamt 10.000 EUR festzulegen.