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Zivilrecht

OGH: Zur Ausübung des Stimmrechts durch den Verlassenschaftskurator (hier: GmbH)

Ob die auch mit der Vertretung des Nachlasses verbundene Ausübung der Stimmrechte, die mit einem in die Verlassenschaft fallenden Geschäftsanteil verbunden sind, als ordentliche oder außerordentliche Verwaltung zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem konkret zu beurteilenden Gegenstand der Beschlussfassung

08. 08. 2023
Gesetze:   § 167 ABGB, § 258 ABGB, § 281 ABGB, § 810 ABGB
Schlagworte: Verlassenschaftskurator, Vertretung des Nachlasses, Geschäftsanteile, GmbH, Ausübung des Stimmrechts, Gegenstand der Beschlussfassung, ordentlicher Wirtschaftsbetrieb, Pachtvertrag

 
GZ 2 Ob 88/23i, 16.05.2023
 
OGH: Der Verlassenschaftskurator ist Vermögensverwalter und Vertreter nur der Verlassenschaft, deren Interessen er zu wahren hat. Er handelt aber materiell für den oder die späteren wahren Erben. Für Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators ist nicht die auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene Regelung des § 810 ABGB einschlägig, sondern vielmehr aufgrund der Verweisung in § 281 Abs 3 ABGB iVm § 258 Abs 4 ABGB die Regelung des § 167 Abs 3 ABGB anzuwenden. Danach bedürfen Vertretungshandlungen außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs der gerichtlichen Zustimmung.
 
Ob die auch mit der Vertretung des Nachlasses verbundene Ausübung der Stimmrechte, die mit einem in die Verlassenschaft fallenden Geschäftsanteil verbunden sind, als ordentliche oder außerordentliche Verwaltung zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem konkret zu beurteilenden Gegenstand der Beschlussfassung, im vorliegenden Fall also dem geplanten Abschluss eines Pachtvertrags zwischen den Tochtergesellschaften.
 
Angelegenheiten des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs sind (nur) solche, die nach Art und Umfang in die laufende oder gewöhnliche Vermögensverwaltung fallen, wobei als Kriterien insbesondere die Üblichkeit und das Risiko der zu beurteilenden Rechtshandlung für den Pflegebefohlenen (hier: Verlassenschaft) sowie die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit einer bestimmten Maßnahme eine entscheidende Rolle spielen. Dies gilt auch iZm der Ausübung des Stimmrechts. Die Frage, ob ein Geschäft zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört oder nicht und damit genehmigungsbedürfig ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher abgesehen von Fällen grober Fehlbeurteilung keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
 
Wenn hier die Vorinstanzen unter Hinweis auf die Aufgabenverteilung in der Unternehmensgruppe und das fehlende eigene Nutzungsinteresse der Verpächterin als bloße Projektgesellschaft für die Errichtung der - von der Pächterin als operative Gesellschaft bereits genutzten - Produktionsstätte zum Ergebnis gelangt sind, die Beschlussfassung der Muttergesellschaft über den Pachtvertrag ihrer Tochtergesellschaften stelle trotz des langjährigen Verzichts der Verpächterin auf die (ordentliche) Kündigung und des hohen, aber fremdüblichen Jahrespachtzinses keine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar, ist dies im Einzelfall aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse und Hintergründe vertretbar.
 
 

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