Eine langdauernde Übung, dass der Beklagte zwar regelmäßig auf dem Servitutsweg parkte, er sein Fahrzeug aber „auf Ersuchen“ immer entfernte, ist keine die Ausübung der Servitut einschränkende Widersetzlichkeit
GZ 4 Ob 66/23v, 31.05.2023
OGH: Dienstbarkeiten verjähren durch bloßen Nichtgebrauch gewöhnlich in 30 Jahren (§ 1479 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Zeitraum auf 3 aufeinander folgende Jahre, wenn sich der Verpflichtete über diese gesamte Zeit der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte sein Recht, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht geltend macht („Freiheitsersitzung“); auch dabei handelt es sich um einen Fall der Verjährung. Die Freiheitsersitzung erfolgt durch die Inanspruchnahme des Vollrechts durch den Eigentümer (Besitzer) der belasteten Liegenschaft (und nicht durch Dritte) iVm einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechts durch ein Hindernis für eine umfassende Ausübung der Dienstbarkeit. Beim Rechtsverlust nach § 1488 ABGB tritt daher zum bloßen Nichtgebrauch durch den Servitutsberechtigten noch ein weiteres Moment hinzu: Er bleibt passiv, obwohl sich der Verpflichtete der Servitutsausübung widersetzt hat; die kurze Verjährung des § 1488 ABGB hat in dieser Situation va den Zweck, die rasche Klärung einer strittigen Rechtslage herbeizuführen. Ein letztlich erfolglos gebliebenes Widerstreben des Verpflichteten führt nicht zum Rechtsverlust. Eine Beeinträchtigung einer Wegeservitut wie hier liegt regelmäßig in der Widersetzlichkeit des Dienstbarkeitsbelasteten dadurch, dass dieser ein (wenngleich nicht unüberwindliches, so doch) die Servitutsausübung beträchtlich beeinträchtigendes Hindernis errichtet, das die ungehinderte Benutzung des Dienstbarkeitsweges auf gewöhnliche und allgemein übliche Art unmöglich macht. Die Freiheitsersitzung kann grundsätzlich auch zur Einschränkung einer Dienstbarkeit führen. Die Einschränkung kann sich auf die räumliche Ausdehnung, auf den sachlichen Umfang (zB Gehrecht statt Fahrrecht), aber auch auf den Zeitraum der Ausübung beziehen.
Die Vorinstanzen haben hier eine mündlich getroffene Abrede, der Beklagte dürfe sein Auto auf einem Servitutsweg abstellen, müsse aber wegfahren, wenn er jemanden behindere, nicht als Einschränkung der Dienstbarkeit verstanden, die erst kurze Zeit zuvor im Vertrag über den Verkauf der dienenden Liegenschaft durch die Kläger an den Beklagten eingeräumt worden war. Sie sei vielmehr bloß als Gestattung einer prekaristischen Nutzung anzusehen. Nach den Feststellungen war es lange Zeit Übung, dass der Beklagte dort zwar regelmäßig (wenn auch nicht dauernd) parkte, er sein Fahrzeug aber „auf Ersuchen“ immer vom Servitutsweg entfernte und es zu keiner Einschränkung der Wegnutzung kam. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass aus diesen Umständen keine die Ausübung der Servitut einschränkende Widersetzlichkeit ableitbar ist, hält sich im Rahmen der Rsp.