Bei der einer Begrenzung des Benützungsentgelts nach oben dienenden „Händlereinkaufspreismethode“ finden wertmindernden (optische und sonstige) Schäden bei Ermittlung des Händlereinkaufspreises Berücksichtigung
GZ 2 Ob 241/22p, 27.06.2023
OGH: Nach der neueren Rsp des OGH ist der Gebrauchsnutzen des Käufers eines Kfz, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen. Er ist ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen und erwartete Restlaufleistung bei Gebrauchtwagen) zu bestimmen.
Ausgehend von der hier erwarteten Gesamtlaufleistung im Erwerbszeitpunkt von 250.000 km und dem damals vereinbarten, marktüblichen Kaufpreis von € 42.270,94 sowie ausgehend davon, dass die Klägerin das Fahrzeug auch nach Geltendmachung der Wandlung weiter nutzte und bis zum Beurteilungszeitpunkt (§ 193 ZPO) damit 119.495 km zurücklegte, schuldet sie ein - im Wege der prozessualen Aufrechnung zu berücksichtigendes - Benützungsentgelt von € 20.204,66.
Fraglich ist aber, ob und wie die in der Nutzungsphase eingetretenen, wertmindernden (optischen und sonstigen) Schäden über insgesamt € 4.418,21 zu berücksichtigen sind: Bei der einer Begrenzung des Benützungsentgelts nach oben dienenden „Händlereinkaufspreismethode“ finden derartige Schäden bei Ermittlung des Händlereinkaufspreises Berücksichtigung.
In der Sache geht es hier aber bei der Frage, ob und in welchem Ausmaß Schäden am zurückzustellenden Fahrzeug - soweit sie sich nicht ohnehin als bloß übliche Gebrauchsspuren darstellen - zu berücksichtigen sind, nicht um die Bemessung des Benützungsentgelts (Gebrauchsnutzens), sondern darum, ob die Klägerin als Bereicherungsschuldnerin für Schäden am zurückzustellenden Fahrzeug einzustehen hat. Die Voraussetzungen für einen derartigen Schadenersatzanspruch hat die Beklagte aber nicht dargelegt, sondern lediglich Benützungsentgelt gefordert, sodass hier schon deshalb keine Berücksichtigung der Wertminderung des Fahrzeugs aufgrund vorhandener Schäden erfolgen kann.