Nach der höchstgerichtlichen Rsp erstreckt sich ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf arglistig verschwiegene Mängel und auch nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, was auch im Fall einer schlüssigen Zusage gilt
GZ 5 Ob 60/23v, 31.05.2023
OGH: Die Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichts ist grundsätzlich durch Auslegung im Einzelfall (§§ 914 f ABGB) nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln. Dabei ist nicht nur am Wortlaut der Vereinbarung zu haften, sondern es sind auch alle ihren Abschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Im Zweifel sind Verzichtserklärungen restriktiv auszulegen. Nach der höchstgerichtlichen Rsp erstreckt sich deshalb ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf arglistig verschwiegene Mängel und auch nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, was auch im Fall einer schlüssigen Zusage gilt.
Auch wenn diese stRsp überwiegend Fallkonstellationen betraf, in denen es um Vertragsverhältnisse zwischen Privaten oder aber den Erwerb von Kraftfahrzeugen durch einen Privaten von einem Händler ging, ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie auf den Erwerb durch einen Händler von einem Privaten nicht anzuwenden sein sollte. So ging etwa die E 9 Ob 45/17h davon auch im Fall eines Erwerbs von Liegenschaftsanteilen durch eine GmbH, die dort ein Bauprojekt verwirklichen wollte, von einem Privaten aus. Gründe dafür, weshalb diese – Gewährleistungsrecht im Allgemeinen betreffenden – höchstgerichtlichen Rechtsprechungsgrundsätze für die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht maßgeblich wären, nennt weder das Berufungsgericht noch die Revisionswerberin. Dass die Vorinstanzen an die Klägerin als Unternehmerin einen weitaus strengeren Maßstab angelegt hätten als dies bei einem Verbraucher der Fall wäre, ist nicht ersichtlich.