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Zivilrecht

OGH: § 1304 ABGB – zum Mitverschulden (iZm Arzthaftung)

Die Klägerin nahm einen präoperativ zur Abklärung ihrer Schmerzmittelunverträglichkeit vereinbarten Termin wegen einer Erkrankung nicht wahr; mangels eines vereinbarten Kontrolltermins und im Vertrauen auf die Auskunft der behandelnden Ärzte, ihre schon während des Krankenhausaufenthalts geschilderten Schmerzzustände samt aufgeblähtem Bauch seien postoperativ normal, suchte sie erst neun Tage nach ihrer Entlassung wegen anhaltend massiver Unterbauchschmerzen und Übelkeit ihren Hausarzt auf, der eine umgehende Transferierung ins Krankenhaus veranlasste; wenn das Berufungsgericht auf dieser Sachverhaltsgrundlage vorwerfbare Sorglosigkeiten der Klägerin in eigenen Angelegenheiten verneint hat, ist dies jedenfalls vertretbar

08. 08. 2023
Gesetze:   § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Mitverschulden, Arzthaftung

 
 
GZ 2 Ob 112/23v, 27.06.2023
 
OGH: Das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt. Mitverschulden kann auch in vorwerfbarer Untätigkeit liegen. Voraussetzung ist, dass dem Geschädigten sein Verhalten, auch entsprechend seinem Wissensstand, subjektiv vorwerfbar und es für die Entwicklung des Schadens kausal ist.
 
Die Frage, ob dem Geschädigten ein Mitverschulden an dem von ihm geltend gemachten Schaden trifft, erfüllt – soweit nicht eine grobe Fehlbeurteilung vorliegt – wegen der Einzelfallbezogenheit regelmäßig nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.
 
Die Klägerin nahm einen präoperativ zur Abklärung ihrer Schmerzmittelunverträglichkeit vereinbarten Termin wegen einer Erkrankung nicht wahr. Mangels eines vereinbarten Kontrolltermins und im Vertrauen auf die Auskunft der behandelnden Ärzte, ihre schon während des Krankenhausaufenthalts geschilderten Schmerzzustände samt aufgeblähtem Bauch seien postoperativ normal, suchte sie erst neun Tage nach ihrer Entlassung wegen anhaltend massiver Unterbauchschmerzen und Übelkeit ihren Hausarzt auf, der eine umgehende Transferierung ins Krankenhaus veranlasste.
 
Wenn das Berufungsgericht auf dieser Sachverhaltsgrundlage vorwerfbare Sorglosigkeiten der Klägerin in eigenen Angelegenheiten verneint hat, ist dies jedenfalls vertretbar.
 
Soweit die Beklagte auch argumentiert, den Ärzten sei bis zur Entlassung die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen nicht erkennbar gewesen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt.
 

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