Die Verjährungsbestimmung des § 31 VStG findet auf die Einziehung der Jagdkarte keine Anwendung
GZ Ra 2023/03/0131, 07.07.2023
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rsp des VwGH zur Frage, „inwieweit die Verfolgungsverjährung die Nichtanwendbarkeit und der hier zugrunde gelegten Normierung des § 41 Abs 1 lit h iVm § 42 JG hindert“. Eines der beiden Straferkenntnisse sei am 28. Juli 2021 rechtskräftig geworden und könne daher auf Grund der Verfolgungsverjährung nicht mehr Gegenstand der nunmehrigen Maßnahme sein. Somit sei nur mehr eine einzige Übertretung nach dem JG (nämlich die mit Straferkenntnis vom 26. November 2021, rechtskräftig seit 17. August 2022, bestrafte) zu berücksichtigen, sodass der Revisionswerber keine Person sei, die wiederholt wegen Übertretungen des JG bestraft worden sei.
VwGH: Auch unter Berücksichtigung des gesamten Revisionsschriftsatzes bleibt unklar, auf welche gesetzliche Grundlage der Revisionswerber die geforderte Berücksichtigung einer „Verfolgungsverjährung“ im Verfahren zur Einziehung der Jagdkarte stützen möchte.
Soweit er sich dabei auf die Regelung des § 31 Abs 1 VStG bezieht (wonach die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist), ist er darauf zu verweisen, dass es sich nach der stRsp des VwGH bei der Einziehung einer Jagdkarte um keine Strafe, sondern um eine Administrativentscheidung handelt. Die Verjährungsbestimmung des § 31 VStG findet daher auf die Einziehung der Jagdkarte keine Anwendung.