Die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenbehördlicher Prüfungen enthalten kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse solcher Prüfungen, mit welchen diese Vorschriften verletzt wurden
GZ Ra 2021/15/0113, 13.06.2023
Mit ihrem Vorbringen, die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegende Außenprüfung habe gegen das Wiederholungsverbot des § 148 Abs 3 BAO verstoßen, macht die Revision Verfahrensmängel geltend.
VwGH: Sofern die Revision implizit davon ausgeht, dass bei Verstoß gegen § 148 Abs 3 BAO ein Beweisverwertungsverbot bestehe und daher aufgrund der Ergebnisse einer zweiten Außenprüfung keinerlei Bescheid hätte ergehen dürfen, ist ihr entgegen zu halten, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenbehördlicher Prüfungen kein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse solcher Prüfungen enthalten, mit welchen diese Vorschriften verletzt wurden. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die im Revisionsfall zunächst durchgeführte „Nachschau“ bereits ihrem Gehalt nach eine erste Außenprüfung dargestellt haben mag, kann daher mangels Relevanz dahin gestellt bleiben.