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Fremdenrecht

VwGH: Antrag auf internationalen Schutz iZm russischer Transgender-Person

Einer von Privatpersonen bzw privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten

07. 08. 2023
Gesetze:   § 3 AsylG 2005, Art 1 GFK, Art 3 EMRK
Schlagworte: Antrag auf internationalen Schutz, Transgender-Person, Verfolgung, Russische Föderation

 
GZ Ra 2021/19/0406, 21.06.2023
 
VwGH: Nach § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.
 
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft iSd GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste.
 
Unter „Verfolgung“ iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der Rsp des VwGH ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen.
 
Einer von Privatpersonen bzw privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten.
 
Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht.
 
Im gegenständlichen Fall ging das VwG davon aus, dass der revisionswerbenden Partei bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK drohen würde. Diese Würdigung ist jedoch schon im Hinblick auf die Länderfeststellungen des VwG, wonach LGBTI-Personen in der Russischen Förderung Mikroaggressionen bis zu körperlichen Übergriffen ausgesetzt, wobei Transgender-Personen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Öffentlichkeit als männlich wahrgenommen werden, sich aber entsprechend ihrer sexuellen Identität feminin kleiden und zB schminken, und Personen, die sich öffentlich für Rechte von LGBTI-Personen einsetzen, am stärksten gefährdet seien und der staatliche Schutz vor solchen Übergriffen unzureichend sei, nicht nachvollziehbar. Das VwG gestand zudem zu, dass die revisionswerbende Partei als Transgender-Person aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und nach der von ihr angestrebten hormonellen Behandlung bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht unerheblichen Diskriminierungen in Alltagssituationen, möglicherweise sogar in Form vereinzelter physischer Übergriffe, ausgesetzt sein könnte und der revisionswerbenden Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe drohen würden, welche die Intensität einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK erreichen würden. Die Schlussfolgerung des VwG, dass der revisionswerbenden Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, steht im Hinblick auf diese Annahme mit den Vorgaben der Rsp zum Begriff der Verfolgung nicht in Einklang.
 
Das VwG wäre ausgehend von den Vorgaben der Rsp zum Vorliegen einer Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK gehalten gewesen, anhand der Länderfeststellungen zu überprüfen, mit welchen staatlichen und privaten Reaktionen die revisionswerbende Partei bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bei Ausleben ihrer Transgender-Identität konkret konfrontiert wäre, ob diese ihrer Eingriffsintensität nach als Verfolgung anzusehen sind und - im Falle von Privatverfolgung -, ob staatlicher Schutz vor diesen in Anspruch genommen werden könnte. Ausgehend von einer der revisionswerbenden Partei drohenden Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation hätte das VwG prüfen müssen, ob ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen vorliegt. Dies wäre einerseits im Hinblick auf die vom VwG festgestellten Aktivitäten der revisionswerbenden Partei bei einer Transgender-Organisation in der Russischen Föderation geboten gewesen. Andererseits hätte es, um den von der Revision angesprochenen Konventionsgrund der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur „sozialen Gruppe der Transgender-Personen“ annehmen zu können, sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe, als auch zum kausalen Zusammenhang mit einer Verfolgung bedurft.
 
 

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