Für den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen ist zwingend ein Verwalter zu bestellen, was gegebenenfalls anlässlich der Entscheidung über den Verwertungsantrag nachgeholt werden kann
GZ 3 Ob 95/23a, 21.06.2023
OGH: Die Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) hat einen einheitlichen Abschnitt „Exekution auf Vermögensrechte“ geschaffen und die bis dahin bestehende Aufteilung in die Abschnitte „Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen“ und „Exekution auf sonstige Vermögensrechte“ aufgegeben. Dadurch soll die Exekution auf Vermögensrechte effizienter und einfacher gestaltet werden.
Dazu soll in erster Linie die Bestellung eines Verwalters beitragen, die nunmehr den Regelfall bilden soll. Dementsprechend wird in § 327 EO die Bestellung eines Verwalters als Grundsatz angeordnet, von dem nach § 330 EO Ausnahmen bestehen. Eine solche Ausnahme muss vom betreibenden Gläubiger ausdrücklich beantragt werden. Zudem ist vorausgesetzt, dass im Exekutionsantrag eine bestimmte Angabe des Vermögensobjekts erfolgt und kein Anwendungsfall des § 330 Abs 4 EO („zwingende Verwalterbestellung“) vorliegt. Geschieht die Verwertung etwa durch den Verkauf eines Gesellschaftsanteils (Abs 4 Z 3 leg cit), so ist zwingend ein Verwalter zu bestellen.
Grundsätzlich kann in der Exekution nach § 326 EO der Verwertungsantrag sowohl mit dem Exekutionsantrag verbunden als auch erst nachträglich gestellt werden. Wird die Exekution ohne Verwalter beantragt, so hat der Exekutionsantrag gem § 330 Abs 1 EO aber zwingend einen Verwertungsantrag zu enthalten.
Wird kein Verwalter bestellt, so ist dem betreibenden Gläubiger nach § 330 Abs 3 EO die für die Verwertung des konkreten Vermögensrechts notwendige Ermächtigung zu erteilen. Dabei ist das Gericht an die Anträge des betreibenden Gläubigers gebunden. Die Ermächtigung kann sich ua auf die Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechts iSd § 308 EO oder - im hier gegebenen Zusammenhang - auf die Kündigung und Abgabe aller sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechts erforderlichen Erklärungen anstelle des Verpflichteten beziehen.
Nach diesen Grundsätzen wird vorliegend zu beachten sein, dass für den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen nunmehr zwingend ein Verwalter zu bestellen ist, was gegebenenfalls anlässlich der Entscheidung über den Verwertungsantrag nachgeholt werden könnte.