Die titelmäßige Verpflichtung auf Rechnungslegung zu den - in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehenden - monatlichen Einkünften erfasst auch die monatlichen Privatentnahmen des Unterhaltsverpflichteten als Gesellschafter seiner Beteiligungs-GmbH
GZ 3 Ob 110/23g, 21.06.2023
OGH: Unter den Begriff „Einkommen“ (gleichbedeutend mit „monatlichen Einkünften“) wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. Neben Erwerbseinkommen, Arbeitsloseneinkommen und Einkommen aus Alters- oder Berufsunfähigkeitspension sind auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen zum Einkommen zu zählen.
Bei selbständigen Erwerbstätigen ist für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel maßgebend. Aus diesem Grund sind auch Privatentnahmen zu berücksichtigen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Bei Gesellschaftern einer GmbH sind zudem Gewinnausschüttungen (als Erträgnisse von Vermögen) zu berücksichtigen.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich die Rechnungslegungspflicht des Klägers auf Privatentnahmen nicht erstrecke, weil aus dem Exekutionstitel eine solche Verpflichtung nicht (explizit) hervorgehe, lässt sich nicht aufrechterhalten: Die titelmäßige Verpflichtung bezieht sich auf die Rechnungslegung zu den - in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehenden - monatlichen Einkünften und erfasst daher auch die monatlichen Privatentnahmen des Klägers als Gesellschafter seiner Beteiligungs-GmbH.
Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung umfasst nach der Rsp neben den Informationen zur Ermittlung des Anspruchs auch Angaben, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen. Um diesem Zweck zu genügen, gewährt die Rsp grundsätzlich auch Einsicht in aussagekräftige Geschäftsunterlagen, zu denen hier zweifellos die Verrechnungskonten des (Oppositions-)Klägers bei seiner früheren Beteiligungs-GmbH (bzw Unternehmensgruppe) zählen, von denen die Privatentnahmen entnommen wurden.