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Strafrecht

OGH: Zum Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB („gleiche schädliche Neigung“)

Suchtmitteldelinquenz und Mord beruhen als Straftaten gegen die menschliche Gesundheit auf derselben schädlichen Neigung, insbesondere wenn die Tathandlung, die letztlich zum Erstickungstod des Opfers führte, die Verabreichung eines Suchtmittels gewesen ist

01. 08. 2023
Gesetze:   § 33 StGB, § 71 StGB, § 75 StGB, § 201 StGB
Schlagworte: Strafzumessungsgründe, Erschwerungsgrund, gleiche schädliche Neigung, einschlägige Vorstrafe, Mord, Vergewaltigung, Suchtmittel, Straftat gegen Leib und Leben

 
GZ 13 Os 14/23t, 31.05.2023
 
OGH: Der Berufungswerber kritisiert hier die zu hohe Gewichtung seiner Vorverurteilungen, weil diesen „keine Gewalttaten im engeren Sinne“, sondern „der Verkauf von Suchtmitteln“ zugrunde gelegen sei.
 
Dem ist zu erwidern, dass Anknüpfungspunkt des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 2 StGB allein die Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhenden Tat ist, was auf die im Urteil referierten Verurteilungen wegen Suchtmitteldelinquenz, die sich (auch) gegen das Rechtsgut „Leib und Leben“ richten, zutrifft. Fallbezogen kommt hinzu, dass gerade die Tathandlung, die nach dem Wahrspruch letztlich zum Erstickungstod des Opfers führte, die Verabreichung eines Suchtmittels gewesen ist.
 
Mit dem Einwand, beim Tatbestand des § 75 StGB sei „der dolus specialis wohl die häufigste Form des Vorsatzes, da es dem Täter geradezu darauf ankommt das Opfer zu töten“ (§ 5 Abs 2 StGB), aus welchem Grund es bei dem „nur“ mit bedingtem Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) handelnden Verurteilten nicht der Verhängung der Höchststrafe bedürfe, übersieht der Berufungswerber, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Schuld des jeweiligen Täters ist (§ 32 Abs 1 StGB) und den Maßstab für die Bewertung der Schuld die Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen gibt.
 
 

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