Eine Grunddienstbarkeit erlischt nicht schon durch die Möglichkeit, die mit der Dienstbarkeit verbundenen Vorteile auch auf anderem Weg erreichen zu können; nur völlige Zwecklosigkeit oder gänzliche Unwirtschaftlichkeit für den Berechtigten können ein Erlöschen ex lege bewirken; diese sind bei einer Wegeservitut nur dann anzunehmen, wenn eine nun zur Verfügung stehende Straße nach Lage und Beschaffenheit dem Berechtigten einen vollen Ersatz für den benützten Servitutsweg bietet
GZ 8 Ob 26/23s, 24.05.2023
OGH: Nach stRsp ist der Belastete einer Wegeservitut uU berechtigt, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht.
Das Recht zur Verlegung resultiert aus der Pflicht zur tunlichsten Schonung der dienenden Sache (§ 484 ABGB). Der Berechtigte muss sich Maßnahmen des Belasteten gefallen lassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden.
Durch die Verlegung eines Servitutswegs tritt kein Erlöschen der Dienstbarkeit ein. Eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufs eines Servitutswegs auf einer Liegenschaft berührt die Identität des Rechtsobjekts nicht.
Dem auf gerichtliche Feststellung und bücherliche Eintragung des Servitutsrechts gerichteten Klagebegehren könnte der Einwand, der ersessene Weg dürfe von der Eigentümerin des dienenden Grundstücks verlegt werden, schon aus diesem Grund in dieser allgemeinen Form nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden.
Die Revision strebt mit dem Wunsch, den Weg Nr 7 auf einen außerhalb der Liegenschaft der Beklagten vorhandenen anderen Weg zu „verlegen“, in Wahrheit ohnehin keine Änderung seines Verlaufs an, sondern sie zielt auf das Erlöschen der Servitut infolge weggefallener Nützlichkeit ab.
Diesem Einwand sind die Vorinstanzen im Einklang mit der stRsp entgegengetreten.
Eine Grunddienstbarkeit erlischt nicht schon durch die Möglichkeit, die mit der Dienstbarkeit verbundenen Vorteile auch auf anderem Weg erreichen zu können. Nur völlige Zwecklosigkeit oder gänzliche Unwirtschaftlichkeit für den Berechtigten können ein Erlöschen ex lege bewirken. Diese sind bei einer Wegeservitut nur dann anzunehmen, wenn eine nun zur Verfügung stehende Straße nach Lage und Beschaffenheit dem Berechtigten einen vollen Ersatz für den benützten Servitutsweg bietet. Ob ein solcher gleichwertiger Ersatz in Form einer öffentlichen Straße vorliegt oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Beurteilung der Vorinstanzen, dass die alte Gemeindestraße, die „immer schon“ bestanden hat und in einiger Entfernung auf der anderen Seite des Baches verläuft, die Benützung des Wegs Nr 7 keineswegs zwecklos und unwirtschaftlich macht, zumal sie auch keinen Zugang zu den vom Weg Nr 7 abzweigenden Wegen Nr 7a und 7b bietet, setzt die Revision keine stichhaltigen Argumente entgegen.
Weshalb die Frage der Nützlichkeit eines Servitutswegs grundsätzlich anders zu beurteilen wäre, wenn der Servitutsberechtigte selbst der Eigentümer des behaupteten Alternativwegs ist, oder wenn es sich beim Eigentümer des Alternativwegs um eine Gemeinde handelt, wird nicht nachvollziehbar dargelegt.
Soweit die Revision moniert, dass die Ersitzung eines Servitutswegs durch einen Wald nach der Rsp mehr als ein Betreten zu Erholungszwecken, sondern eine beständige und sichtbare Trasse voraussetze, und dazu sekundäre Feststellungsmängel rügt, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot. Ein Vorbringen, dass der im Waldbereich verlaufende Teil des Wegs Nr 7 in der Natur nicht als Weg erkennbar wäre, wurde in erster Instanz nicht erstattet.
Soweit sich die Revision auf Freiheitsersitzung beruft, weil die Beklagte „Hindernisse“ in Form einer Einzäunung der Sommerweide ihrer Kühe errichtet habe, weicht sie von der bindenden Feststellung ab, dass sie erst 2017, im Jahr vor Einbringung der Klage, damit begonnen hat, die Benützung des Wegs Nr 7 in seinem bisherigen Verlauf zu verunmöglichen.