Tatsache und Ausmaß des vorrangigen nachehelichen Unterhaltsanspruchs sind im Verfahren über die Festsetzung eines Unterhalts nach § 234 ABGB als Vorfrage zu klären
GZ 5 Ob 213/22t, 31.05.2023
OGH: Unterhaltsansprüche gegen Nachkommen bilden schon nach der Wertung des § 234 ABGB eher einen Ausnahmefall. Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat (§ 234 Abs 1 ABGB). Diese Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten (§ 234 Abs 2 ABGB). Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (§ 234 Abs 3 ABGB).
Der Unterhaltsanspruch nach § 234 ABGB ist demnach subsidiär und setzt voraus, dass die Eltern nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten. Für die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit kann bei einfachen Lebensverhältnissen der Ausgleichszulagenrichtsatz als Orientierungshilfe dienen. Die (mangelnde) Selbsterhaltungsfähigkeit ist aber in jedem einzelnen Fall zu prüfen; die Unterhaltsberechtigung wird daher nicht schon durch den Bezug eines über der Höhe der Ausgleichszulage liegenden Einkommens ausgeschlossen. Es wird ein angemessener und nicht nur der notdürftige Unterhalt geschuldet. Die konkrete Unterhaltshöhe richtet sich nach den Lebensverhältnissen des Kindes und des Elternteils. Bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Nachkommen ist jedenfalls der zur Ergänzung auf das notwendige Ausmaß erforderliche Unterhalt zu erbringen, dh die Bedarfslücke ist zu füllen. Mehrere gleichrangige unterhaltspflichtige Nachkommen sind nach ihren Kräften anteilig zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Sie haften daher anteilig und nicht solidarisch.
Die Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin (als Kind iSd § 234 Abs 2 ABGB) steht der des früheren Ehegatten im Rang nach. Tatsache und Ausmaß des vorrangigen nachehelichen Unterhaltsanspruchs sind daher im Verfahren über die Festsetzung eines Unterhalts nach § 234 ABGB als Vorfrage zu klären. Die Antragstellerin hat hier zwar in einem Unterhaltsprozess gegen den früheren Ehemann auch für den hier antragsgegenständlichen Zeitraum eine nachträgliche Erhöhung des Unterhalts erwirkt. Diese gerichtliche Entscheidung entfaltet für das hier zu beurteilende Verfahren aber keine Bindungswirkung, kam doch der Antragsgegnerin in diesem Unterhaltsverfahren keine Parteistellung zu. Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung setzt die Identität der Parteien voraus.