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Zivilrecht

OGH: Zur Mindestsicherung als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten

Bei Bezug einer Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) bleibt der volle Unterhaltsanspruch bestehen; die vom Unterhaltsberechtigten bezogene Mindestsicherung ist bei Bemessung des Unterhalts nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen

01. 08. 2023
Gesetze:   § 231 ABGB, § 234 ABGB, 17 TMSG, §§ 23 f TMSG
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsberechtigter, Bezug, Mindestsicherung, Sozialhilfe, Eigeneinkommen, Anrechnung, aufgeschobene Legalzession

 
GZ 5 Ob 213/22t, 31.05.2023
 
OGH: Eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse aufgrund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, kann schon deswegen keine Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen, weil ihr kein Anspruch auf Doppelversorgung zusteht. Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen.
 
Diese Grundsätze können aber dort nicht angewendet werden, wo der Gesetzgeber durch Anordnung einer aufgeschobenen (also erst mit Verständigung des Unterhaltsverpflichteten durch den Sozialhilfeträger bewirkten) Legalzession ausdrücklich das Weiterbestehen des Anspruchs des Unterhaltsberechtigten vorausgesetzt hat. Nach der stRsp ist die dem Unterhaltsberechtigten gewährte Sozialhilfe nur dann als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen, wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine Rückzahlungsverpflichtung des Sozialhilfeempfängers und keine „aufgeschobene“ Legalzession bzw keine dieser gleich zu haltende Verpflichtung zur rechtsgeschäftlichen Zession vorsieht, also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) zurückgefordert werden kann. In den übrigen Fällen bleibt der volle Unterhaltsanspruch bestehen. Insoweit ist nämlich nach stRsp davon auszugehen, dass der Unterhaltspflichtige durch die Gewährung solcher Leistungen nicht entlastet werden soll.
 
Der Bezieher von Mindestsicherung ist gem § 22 Abs 1 TMSG ua dann zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und soweit er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde. Dritte sind gem § 23 Abs 1 TMSG zum Ersatz der für den Mindestsicherungsbezieher aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn dieser ihnen gegenüber im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 17 Abs 1 TMSG, also insbesondere Unterhaltsansprüche, hatte.§ 24 TMSG regelt den Übergang der Ansprüche des Mindestsicherungsbeziehers auf das für die Gewährung der Mindestsicherung zuständige Organ (Legalzession); eine schriftliche Anzeige an den Dritten bewirkt den Übergang des Anspruchs auf den Rechtsträger der Mindestsicherung. Bei Bezug einer Mindestsicherung nach dem TMSG bleibt daher der volle Unterhaltsanspruch bestehen; die vom Unterhaltsberechtigten bezogene Mindestsicherung ist bei Bemessung des Unterhalts nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen.
 

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