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Zivilrecht

OGH: Zum Schutzzweck des Epidemiegesetzes

Die der Behörde in §§ 6 ff EpiG auferlegten Handlungspflichten bezwecken den Schutz der Allgemeinheit; der Einzelne ist von den Wirkungen und damit dem Schutz solcher Maßnahmen nur indirekt in Form einer Reflexwirkung betroffen

01. 08. 2023
Gesetze:   § 1 AHG, §§ 6 ff EpiG, §§ 178 f StGB, § 1311 ABGB, Art 2 EMRK, Art 8 EMRK
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, unterlassene Maßnahmen, Epidemierecht, Schutzzweck der Norm, Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten, Covid-19, Corona

 
GZ 1 Ob 192/22z, 27.06.2023
 
OGH: Sowohl die Mat als auch eine Analyse der Bestimmungen des EpiG zeigen, dass die der Behörde im II. Hauptstück auferlegten Handlungspflichten den Schutz der Allgemeinheit bezwecken. Der Einzelne ist von den Wirkungen und damit dem Schutz solcher Maßnahmen nur indirekt in Form einer Reflexwirkung betroffen. Allein der Umstand, dass die hier strittigen Maßnahmen nach dem EpiG, wären sie - allenfalls früher - ergriffen worden, möglicherweise auch dem Kläger zugutegekommen wären, weil er dann etwa nicht angereist oder ein bestimmtes Lokal nicht besucht hätte, kann den für eine Haftung erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht begründen. Damit kann aus der behaupteten Unterlassung des nach Sicht des Klägers gebotenen Behördenverhaltens keine Amtshaftung abgeleitet werden. Eine weitere Prüfung, ob überhaupt eine schuldhafte Pflichtverletzung vorlag, hat daher zu unterbleiben.
 
Mangels unmittelbarer Wirkung für die Verwaltung und damit für das konkrete behördliche Handeln können auch aus dem vom Kläger behaupteten Verstoß gegen Schutzpflichten nach Art 2 und Art 8 EMRK durch unzureichende Informationen keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden.
 
Die GRC bietet mangels Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall keine Grundlage für jene Handlungspflichten der Organe der Beklagten, aus deren Verletzung der Kläger Ansprüche ableitet. Auch andere von ihm ins Treffen geführte unionsrechtliche Bestimmungen vermögen eine Haftung nicht zu begründen.
 
Die vom Kläger genannten strafrechtlichen Bestimmungen (§§ 178 f StGB) sind jedenfalls nicht als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB anzusehen. Auch sonst lässt sich aus strafrechtlichen Bestimmungen keine zivilrechtliche Haftung für Unterlassungen ableiten: IZm angeblichen Informationspflichtverletzungen fehlt schon eine Handlungspflicht der Vollziehung, sodass es umso weniger Handlungspflichten von Organwaltern geben konnte. Pflichten nach dem EpiG haben keinen individualschützenden Charakter, weswegen eine allfällige Verletzung unabhängig von strafrechtlichen Erwägungen keine Amtshaftung begründen kann.
 

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