Als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde gem § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G ist die Behauptung einer Rechtsverletzung gefordert, die den Umständen nach zumindest im Bereich des Möglichen liegen und weiters den Bf unmittelbar schädigen muss
GZ Ra 2023/03/0120, 21.06.2023
VwGH: Gem § 36 Abs 1 Z 1 lit a ORF-G entscheidet die Regulierungsbehörde (KommAustria) über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet.
Als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung gefordert, die den Umständen nach zumindest im Bereich des Möglichen liegen und weiters den Bf unmittelbar schädigen muss.
Im vorliegenden Fall verneinte das VwG, dass eine unmittelbare Schädigung des Revisionswerbers durch die behaupteten Rechtsverletzungen möglich sei, weil der Revisionswerber schon nach seinen eigenen Prozessbehauptungen durch die kritisierten Rundfunksendungen bzw die dort verwendeten geschlechterneutralen Formulierungen nicht irregeführt worden sei. In den Worten des VwG sei es auf der Hand gelegen, dass der Revisionswerber den „geschlechterbewussten Sprachgebrauch in den ORF-Programmen wider besseren Wissens falsch verstehen und ebendiesen aufgrund seiner ablehnenden Haltung aus dem Programmen des ORF entfernt sehen möchte“. Eine unmittelbare materielle oder immaterielle Schädigung seiner Person sei daraus nicht abzuleiten.
Dem tritt die Revision in ihrer Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegen.