Es kommt für die Verwirklichung der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 Z 10 FSG wegen der in Rede stehenden strafbaren Handlungen nach den §§ 278a, 278b Abs 2 und 278d Abs 1 Z 2 StGB schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob diese strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gestanden sind
GZ Ra 2022/11/0148, 01.06.2023
VwGH: Es kommt für die Verwirklichung der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 Z 10 FSG wegen der in Rede stehenden strafbaren Handlungen nach den §§ 278a, 278b Abs 2 und 278d Abs 1 Z 2 StGB schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob diese strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gestanden sind.
Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass diese strafbaren Handlungen in keinem Zusammenhang mit einem Verhalten im Straßenverkehr gestanden seien, legt die Revision aber nicht dar, dass und von welcher Rsp des VwGH die Prognoseentscheidung nach § 7 Abs 1 Z 2 FSG und die auf ihr gründende Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Revisionswerbers abweichen würde.