Der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") kann bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen
GZ Ra 2021/21/0343, 25.05.2023
VwGH: Die Prognoseentscheidung des VwG, in der es eine Gefährdung iSd § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) durch das Verhalten der Revisionswerberin bejahte, bleibt in der Revision unbekämpft. Sie ist vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH auch nicht zu beanstanden, der zufolge dieser Gefährdungsmaßstab bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein kann, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben werde, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen.