Eine fehlerhafte - teilweise nicht fallbezogene - Begründung des Zulassungsausspruchs durch das VwG wirft keine Rechtsfrage von der Qualität des Art 133 Abs 4 B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängt
GZ Ra 2023/10/0333, 21.06.2023
Die Revisionswerberin kritisiert in den Zulässigkeitsausführungen ihrer Revision die Begründung des VwG gem § 25a Abs 1 zweiter Satz VwGG als unkonkret und „floskelhaft“.
VwGH: Dazu genügt ein Hinweis auf die hg Rsp, wonach eine fehlerhafte - teilweise nicht fallbezogene - Begründung des Zulassungsausspruchs durch das VwG keine Rechtsfrage von der Qualität des Art 133 Abs 4 B-VG aufwirft, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängt.