Schließen die Parteien einen Vergleich oder vereinbaren sie außergerichtlich ewiges Ruhen, ist ein Antrag auf Aufhebung der eV wegen Zeitablaufs erforderlich
GZ 5 Ob 37/23m, 31.05.2023
OGH: Gem § 399 Abs 1 EO kann das Gericht auf Antrag eine angeordnete Verfügung insbesondere dann aufheben oder einschränken, wenn sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die eV bewilligt wurde, derart geändert haben, dass es des Fortbestands dieser Verfügung zur Sicherung der Partei, auf deren Antrag sie bewilligt wurde, nicht mehr bedarf (Z 2), der Anspruch der gefährdeten Partei, für welchen die eV bewilligt wurde, berichtigt oder rechtskräftig aberkannt oder dessen Erlöschen rechtskräftig festgestellt wurde (Z 4) oder ein Fall des § 39 Abs 1 oder des § 391 EO vorliegt (Z 5). Das Erlöschen des Anspruchs nach Erlassung einer eV kann nach der jüngeren Rsp mit Aufhebungsantrag nach § 399 Abs 1 Z 2 EO geltend gemacht werden.
Der Ablauf der Geltungsdauer ist in § 399 Abs 1 Z 5 EO durch einen Verweis auf § 391 EO ausdrücklich als eigener Aufhebungsgrund normiert: Das Gericht hat gem § 391 Abs 1 S 1 EO die Zeit, für welche es die eV bewilligt, von Amts wegen zu bestimmen. Mit Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, erlischt die einstweilige Verfügung aber nicht von selbst, vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht. Die eV wird auch dann nicht von selbst und sofort unwirksam, wenn das Verfahren über den Hauptanspruch beendet wird. Schließen die Parteien - wie hier - einen Vergleich oder vereinbaren sie außergerichtlich ewiges Ruhen, ist gleichfalls ein Antrag auf Aufhebung der eV wegen Zeitablaufs erforderlich.
Im vorliegenden Fall schlossen die Parteien im Hauptverfahren einen prozessbeendenden Vergleich. Das Rekursgericht kam zum Ergebnis, dass durch den Abschluss dieses auch eine Generalklausel beinhaltenden Vergleichs sowohl der mit der Klage geltend gemachte und durch die eV gesicherte Anspruch erloschen als auch die Verfügungsfrist abgelaufen sei. Somit lägen die Voraussetzungen für die Aufhebung der eV vor. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht bestreitet die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs nicht.