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Verfahrensrecht

OGH: Zur Bestimmtheit des Klagebegehrens (iZm § 52 WEG)

Für das Begehren auf Beseitigung und Unterlassung eigenmächtiger Änderungen iSd § 52 WEG reicht es nicht aus, dass im Fall einer Klagestattgebung das Vollstreckungsorgan lediglich einen Vergleich des tatsächlichen Zustands mit jenem laut einem älteren Plan vornehmen müsste, um das Urteil vollstrecken zu können

25. 07. 2023
Gesetze:   § 226 ZPO, § 52 WEG
Schlagworte: Bestimmtheit des Klagebegehrens, Wohnungseigentumsrecht, Beseitigung, Unterlassung, eigenmächtige Änderungen, Verweis auf Plan

 
GZ 5 Ob 181/22m, 31.05.2023
 
OGH: Nach § 226 Abs 1 ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Das hat zur Voraussetzung, dass dem Begehren der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen ist. Ein Klagebegehren ist ganz allgemein unbestimmt, wenn ein stattgebendes Urteil nicht Grundlage einer Exekution sein könnte. Eine (Unterlassungs-)Verpflichtung muss dabei so deutlich gekennzeichnet sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren kommt. Die Bestimmtheit des Klagebegehrens ist von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen. Eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewissheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens ist nur bei Geldleistungsklagen zu verlangen. Bei anderen Klagen ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO dann genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprach- und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist.
 
Bei einem Begehren auf Beseitigung und Unterlassung eigenmächtiger Änderungen durch einen Wohnungseigentümer hat der Streitrichter die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage zu prüfen. Das erfordert für die Bestimmtheit des Klagebegehrens, dass ihm Art und Umfang der Änderungen, die die Beklagte zu beseitigen bzw zu unterlassen hat, eindeutig entnommen werden können. Dazu ist es zwar nicht notwendig, dass alle Indentifizierungsangaben im Begehren selbst erschöpfend wiedergegeben sind; es kann auch auf Urkunden oder auf andere Unterlagen verwiesen werden, wenn diese zu einem Bestandteil des Begehrens gemacht werden. Die Identifizierung der vom Klagebegehren erfassten Änderungen muss aber einwandfrei möglich sein.
 
Ob schutzwürdige Interessen der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer berührt sind und damit die Maßnahmen genehmigungsbedürftig sind, kann allein anhand eines Plans, dem lediglich die Lage, Größe und Nutzungsbeschreibung von Räumen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entnehmen sind, nicht beurteilt werden. Entgegen der Annahme des Klägers in seinem Rechtsmittel reicht es nämlich nicht aus, dass im Fall einer Klagestattgebung das Vollstreckungsorgan lediglich einen Vergleich des tatsächlichen Zustands mit jenem laut einem älteren Plan vornehmen müsste, um das Urteil vollstrecken zu können. Damit würde nämlich die Klärung der Frage, welche konkrete Änderung schutzwürdige Interessen der übrigen Miteigentümer beeinträchtigen könnte und damit genehmigungsbedürftig ist, unzulässigerweise in das Exekutionsverfahren verlagert.
 

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