Eine nachträglich hervorgekommene Verletzung der Kooperationspflicht des Kronzeugen gem § 11b Abs 1 Z 2 WettbG ist nicht von vornherein ungeeignet, zu einer Aufhebung oder Abänderung der vorangegangenen Entscheidung zu führen
GZ 16 Ok 8/22w, 25.05.2023
OGH: Der Abänderungsantrag gem §§ 72 ff AußStrG vereint die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage der ZPO und ist diesen Rechtsbehelfen nachgebildet. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des Abänderungsverfahrens in den §§ 72 ff AußStrG ein eigenständiges Verfahren zur Beseitigung von mit besonders schwerwiegenden Mängeln behafteten rechtskräftigen Beschlüssen im Verfahren außer Streitsachen geschaffen. Die §§ 72 ff AußStrG sind auch im Kartellverfahren anzuwenden. Der Abänderungsantrag setzt wegen seiner rechtsmittelähnlichen Funktion voraus, dass der Antragsteller durch die Entscheidung des Vorverfahrens beschwert ist. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses gilt auch für Rekurse der Amtsparteien im Kartellverfahren. IdR fehlt bei antragsgemäßen Entscheidungen dem Antragsteller die Beschwer für die Bekämpfung der Entscheidung.
Im vorliegenden Fall strebt die Bundeswettbewerbsbehörde nicht die gerichtliche Überprüfung der Anwendung des § 11b Abs 2 WettbG, die ihrem Geldbußenantrag zugrunde lag, an. Ihr Antrag ist vielmehr auf die Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Erstgerichts gerichtet, weil sie - nach dem Antragsvorbringen - aufgrund neuer Tatsachen einen über den ursprünglichen Antrag hinausgehenden Geldbußenantrag stellt. Konkret behauptet sie, im Nachhinein Beweismittel erhalten zu haben, aus denen sich bei 3 weiteren Bauprojekten kartellrechtliche Zuwiderhandlungen ergäben, von denen die Antragsgegnerin während der gesamten Zeit der Kooperation mit ihr positive Kenntnis gehabt habe und die sie dennoch - entgegen ihrer Kooperationsverpflichtung - nicht offengelegt habe.
Im Außerstreitverfahren besteht keine strikte Trennung zwischen Vorprüfungsverfahren, Aufhebungsverfahren und Erneuerungsverfahren. Der Abänderungsgrund des § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG entspricht dem § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren.
Die neuen Beweismittel erscheinen hier jedenfalls abstrakt geeignet, eine Verletzung der Kooperationspflicht gem § 11b Abs 1 Z 2 WettbG zu belegen. Es handelt sich daher um Umstände, die zulässigerweise in die Ausübung des der Bundeswettbewerbsbehörde bei Anwendung des § 11b Abs 2 WettbG eingeräumten Ermessens einfließen können. Die behaupteten neuen Tatsachen sind daher nicht von vornherein ungeeignet, zu einer Aufhebung oder Abänderung der vorangegangenen Entscheidung zu führen.