Die Nennung des Namens desjenigen, der eine kurze Mitteilung über das eingeleitete Verfahren begehrt, ist inhaltliche Voraussetzung für eine Anordnung nach § 37 Abs 1 MedienG
GZ 15 Os 25/23z, 19.04.2023
OGH: Gem § 37 Abs 1 MedienG ist auf Antrag des Anklägers oder des Antragstellers in einem selbständigen Verfahren mit Beschluss die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdelikts hergestellt worden ist. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Antrag richtet sich stets gegen den Medieninhaber, und zwar auch dann, wenn das Strafverfahren gegen einen Dritten geführt wird.
Das Institut des § 37 Abs 1 MedienG soll - insbesondere in den Fällen der Privatanklage oder der Antragstellung in einem selbständigen Verfahren gem § 33 Abs 2 oder § 34 Abs 3 MedienG - dem Bedürfnis des von einem Medieninhaltsdelikt Betroffenen Rechnung tragen, nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens warten zu müssen, um die Medienöffentlichkeit über das zu seinen Lasten begangene „Unrecht“ zu informieren. Zweck der Mitteilung ist es sohin, die Öffentlichkeit möglichst zeitnah zur Ursprungsveröffentlichung darüber aufzuklären, dass der Betroffene nicht gewillt ist, diese Veröffentlichung hinzunehmen, sondern vielmehr wegen der strafrechtlich relevanten Inhalte rechtliche Schritte eingeleitet hat.
Die Veröffentlichung einer den Namen des Privatanklägers oder Antragstellers nicht nennenden, diesen vielmehr anonymisierenden Mitteilung über das eingeleitete Verfahren widerspricht aber dem gerade in der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Reaktion des von einer Veröffentlichung konkret Betroffenen gelegenen Telos des § 37 Abs 1 MedienG. Die Nennung des Namens desjenigen, der die Mitteilung begehrt, ist daher inhaltliche Voraussetzung für eine Anordnung nach § 37 Abs 1 MedienG.
Für diese Auslegung des § 37 Abs 1 MedienG spricht insbesondere auch die damit „eng verwandte“ Norm des § 8a Abs 5 MedienG und deren Entwicklungsprozess: Nach § 8a Abs 5 MedienG ist im Verfahren über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; im Übrigen ist § 37 MedienG sinngemäß anzuwenden.