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Zivilrecht

OGH: Zu unmittelbaren Zuleitungen iZm Straßen (§ 364a ABGB)

Das lediglich kurzfristig aufgestaute, dann jedoch ohne weitere Ursache abgelaufene Oberflächenwasser ist als „freies“ Wasser von der Duldungspflicht des § 21 Abs 3 OöStrG umfasst

25. 07. 2023
Gesetze:   §§ 364 f ABGB, § 24 BStG, § 21 OöStrG
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionsabwehrklage, behördlich genehmigte Anlage, Straße. unmittelbare Zuleitungen, Regenwasser, Oberflächenwasser, Ableitung, Legalservitut

 
GZ 5 Ob 20/23m, 31.05.2023
 
OGH: Eine unmittelbare Zuleitung ist gem § 364 Abs 2 zweiter S ABGB ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig; das gilt grundsätzlich auch, wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht. Liegt - wie im Fall einer öffentlichen Straße - eine bewilligte Anlage iSd § 364a ABGB vor, muss der Nachbar über die aus dieser Gesetzesstelle resultierende Duldungspflicht hinaus eine unmittelbare Zuleitung nur hinnehmen, wenn ein besonderer Rechtsgrund dafür vorliegt. Dem Nachbarn muss auch insoweit ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm sonst nach dem Inhalt seines Eigentums zugestanden wäre. So sind gem § 24 Abs 2 BStG die Anrainer der Bundesstraßen verpflichtet, „den freien Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund und die Ablagerung von Schnee zu dulden“. Nach der Rsp räumt diese Bestimmung eine Legalservitut ein, die allerdings nur den „freien Wasserabfluss“ betrifft und nicht etwa die Zuleitung anderer Stoffe wie zB Streusalz oder untypische bzw übermäßige Wassereinwirkungen.
 
Auch die in § 21 Abs 3 OöStrG normierten Pflichten der Besitzer von an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstücken, „den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße zu dulden“ sind als Legalservitut konzipiert. Damit ist auch eine unmittelbare Zuleitung von Oberflächenwasser, soweit sie von deren Reichweite erfasst ist, also durch den „freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße“ geschieht, zu dulden. Ein auf das Nachbarrecht gestützter Unterlassungsausspruch kommt insoweit nicht in Betracht.
 
Die Bezeichnung „gesammeltes“ Wasser bezieht sich erkennbar auf (Entwässerungs-)Anlagen bzw Abflussvorrichtungen wie Rinnen, Kanäle, Becken, Graben, Schächte und ähnliche Einrichtungen, während „freies“ Wasser ohne eine solche besondere Vorrichtung abfließt. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin und der Vorinstanzen ist die Bestimmung des § 21 Abs 3 OöStrG auch für den hier zu beurteilenden Sachverhalt („Überlastung des Kanalsystems bei Strakregen“) von maßgeblicher Bedeutung, weil es sich bei dem kurzfristig aufgestauten Wasser um „freies“ Wasser handelt, das nur wegen seiner Übermenge nicht rechtzeitig über das Kanalsystem abgeführt werden konnte und aus diesem Grund von der Gemeindestraße aus auf die Liegenschaft der Klägerin übertrat. Der Umstand, dass sich die Wassermenge kurzfristig zurückgestaut hat und erst dann abgeflossen ist, macht dieses Wasser nicht zum „gesammelten“ Wasser, weil es keine entsprechende Anlage oder Vorrichtung gibt, in der dieses Wasser „gesammelt“ wird. Aus den Feststellungen geht auch nicht hervor, dass das Kanalsystem nicht ausreichend dimensioniert oder nicht ordnungsgemäß gewartet worden wäre.
 
 

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