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Zivilrecht

OGH: Zur Realteilung

Entfällt ein erheblicher Teil des Verkehrswerts des landwirtschaftlichen Betriebs auf das Betriebszentrum (Gebäude mit Wohn- und Wirtschaftsbereichen und Stallungen), welches als Ehewohnung nicht Gegenstand der Teilungsklage ist, so ist die Naturalteilung untunlich

25. 07. 2023
Gesetze:   §§ 825 ff ABGB, § 843 ABGB
Schlagworte: Miteigentum, Liegenschaft, landwirtschaftlicher Betrieb, Teilungsklage, Realteilung, Naturalteilung, wirtschaftliche Einheit, Untunlichkeit, erheblicher Wertverlust

 
GZ 5 Ob 54/23m, 30.05.2023
 
OGH: Gem § 843 ABGB ist die Naturalteilung die Regel und die Zivilteilung die Ausnahme. Die Zivilteilung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Naturalteilung weder möglich noch tunlich ist. Die Möglichkeit und Tunlichkeit ist dann zu bejahen, wenn die Sache (physisch und im Rechtssinn) geteilt werden kann, ohne dass es im Verhältnis der Summe der Einzelwerte zum Wert der gemeinschaftlichen Sache zu einer wesentlichen Wertminderung käme und die Sache zwischen den Teilhabern so aufgeteilt werden kann, dass die entstehenden Teile den Anteilen etwa gleichwertig und diese annähernd gleich beschaffen sind, ohne dass ein unverhältnismäßiger Wertausgleich notwendig wird. Bei Realteilung muss die gemeinsame Sache demnach nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können.
 
Die teilweise Aufhebung des Miteigentums kommt nur dann in Frage, wenn dies ohne beträchtliche Verminderung seines Werts möglich ist, wenn also der Wert der gemeinschaftlichen Sache in ihren Teilen erhalten bleibt. Bei einem Unternehmen - wie einer Landwirtschaft - bleibt die Summe seiner einzelnen Bestandteile im Regelfall hinter dem Wert des Unternehmens zurück. Bei einer mehrere Objekte umfassenden Gemeinschaft tritt eine Wertminderung durch Realteilung dann ein, wenn eine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Ob eine solche wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist nach der Verkehrsanschauung und den wirtschaftlichen Absichten der Teilhaber zu beurteilen. Für die Tunlichkeit der Naturalteilung ist somit wesentlich, ob die der Eigentumsgemeinschaft unterliegenden Vermögensgegenstände an sich eine Teilung zulassen oder eine solche nur unter beträchtlicher Verminderung des Werts möglich wäre. Eine übermäßige Zerstückelung von Grund und Boden, die eine vernünftige Bewirtschaftung ausschließt, soll vermieden werden.
 
Hier wäre eine Teilung der Liegenschaften und Zuweisung ganzer Grundstücke theoretisch denkbar, allerdings mit einem erheblichen Wertverlust verbunden. Ein erheblicher Teil des Verkehrswerts des landwirtschaftlichen Betriebs entfällt auf das Betriebszentrum (Gebäude mit Wohn- und Wirtschaftsbereichen und Stallungen), diese Grundstücke sind aber nicht Gegenstand der Teilungsklage, da sich dort die Ehewohnung befindet. Nach den Feststellungen ist auszuschließen, dass nach einer Realteilung - bei Ausklammerung des Betriebszentrums - zwei separat lebensfähige wirtschaftliche Einheiten entstehen könnten. Dass die Vorinstanzen übereinstimmend von einer wirtschaftlichen Einheit dieser allesamt zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Liegenschaften ausgegangen sind, ist daher nicht zu beanstanden.
 

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