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Zivilrecht

OGH: Zur Ablaufshemmung iZm Vergleichsgesprächen

Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt; Wesensmerkmal von Vergleichsverhandlungen ist die typische Bereitschaft des Schuldners zur einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung der strittigen Fragen

25. 07. 2023
Gesetze:   § 1497 ABGB
Schlagworte: Vergleichsgespräche, Verjährung, Ablaufshemmung, Versicherer, Verjährungseinrede

 
GZ 3 Ob 106/23v, 21.06.2023
 
OGH: Vergleichsgespräche führen nach stRsp zu einer Ablaufshemmung der Verjährung. Verhindert wird daher das „Zuendegehen“ der Verjährungsfrist. Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt. Wesensmerkmal von Vergleichsverhandlungen ist die typische Bereitschaft des Schuldners zur einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung der strittigen Fragen.
 
Die Passivlegitimation der Beklagten steht außer Streit. Die damalige Steuerberaterin des Klägers (nun Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten und Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten) teilte schon anlässlich einer Mitteilung des Finanzamts über nicht akzeptierte Verlustvorträge nach der gesellschaftsrechtlichen Umwandlung dem Kläger mit, dass er sich keine Sorgen machen müsse, weil sie haftpflichtversichert sei. Sie wies ihn nach den negativen erstinstanzlichen Bescheiden auf ihre Grundhaftpflichtversicherung und auch darauf hin, dass über die Versicherungssumme hinaus eine Exzendentenversicherung bestehe. Sie informierte den Kläger, dass sie den Schaden beiden Versicherungen gemeldet habe, dass sie aber den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abwarten wolle. Nachdem (erst) im August 2021 die steuerrechtliche Entscheidung über nicht akzeptierte Verlustvorträge bestätigt worden war, zahlte die Haftpflichtversicherung die Versicherungssumme und der Kläger wendete sich mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen aus der Fehlberatung im Oktober 2021 an die zweite Versicherung. Diese teilte seinem Vertreter schließlich (erst) am 11. April 2022 mit, dass die Forderung bereits verjährt sei. Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger am 21. Juni 2022 gerichtlich geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht verjährt seien, weil bis zur Mitteilung der (zweiten) Versicherung vom 11. April 2022 die Schadenersatzansprüche des Klägers nie abgelehnt worden seien, sondern die Beteiligten eine einvernehmliche, außergerichtliche Einigung angestrebt hätten.
 
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist keine „grobe Fehlbeurteilung“ darin zu erkennen, dass das Berufungsgericht angesichts der näher festgestellten Korrespondenz der Vertragsparteien und mit den beiden Versicherungen jeweils von Vergleichsgesprächen ausging und aus diesen eine Ablaufshemmung ableitete.
 
In der – von den Revisionswerbern mehrfach zitierten – E 7 Ob 150/10z war die Frage zu klären, ob ein Verjährungsverzicht des Versicherers den Versicherungsnehmer bindet; Vergleichsgespräche mit dem Versicherer oder dem Schädiger selbst waren hingegen kein Thema. Aus der Entscheidung lässt sich daher für den Rechtsstandpunkt der Beklagten nichts gewinnen. Entgegen ihrer Ansicht stellt sich die im Rechtsmittel aufgeworfene Frage des Umfangs einer Regulierungsvollmacht der (Haftpflicht-)Versicherung hier nicht, weil die maßgebliche Begründung nicht auf einen von der Haftpflichtversicherung abgegebenen Verjährungsverzicht, sondern insbesondere auf die dem Kläger gegenüber abgegebenen Erklärungen seiner Steuerberaterin gestützt ist. Die Beurteilung, dass dadurch eine Ablaufshemmung bewirkt wurde, ist jedenfalls vertretbar.
 
Eine Verjährungseinrede verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist. Dazu zählt nicht nur ein aktives Vorgehen des Schuldners, das den Gläubiger geradezu abhält, der Verjährung durch fristgerechte Einklagung vorzubeugen, sondern auch ein Verhalten des Schuldners, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde entweder ohne Rechtsstreit befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, sodass er aus diesen Gründen eine rechtzeitige Klagsführung unterlassen hat. Ob die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstößt, ist im Einzelfall zu beurteilen.
 
Die Revisionswerber argumentieren, dem Kläger sei bewusst gewesen, „dass die Haftpflichtversicherungen über eine etwaige Entschädigung entscheiden“, weshalb kein Vertrauenstatbestand auf das Unterlassen einer Verjährungseinrede in Betracht komme. Damit übergehen sie allerdings die Feststellungen zu der vom Kläger mit der Steuerberaterin sowie mit den Versicherungen geführten Korrespondenz, die – wie erwähnt – jedenfalls vertretbar als Vergleichsgespräche qualifiziert werden kann.
 
 

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