Ist die Abgasrückführung aufgrund des „Thermofensters“ nur in 4 oder 5 Monaten im Jahr voll aktiv, so fällt sie auch dann nicht unter die Verbotsausnahme des Art 5 Abs 2 S 2 lit a VO 715/2007/EU, wenn sie erforderlich wäre, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten
GZ 3 Ob 142/22m, 25.05.2023
OGH: Dass das „Thermofenster“ als Abschalteinrichtung iSd Art 3 Z 10 VO 715/2007/EU zu qualifizieren ist, ist nach der Rsp des EuGH nicht zweifelhaft. Zu prüfen ist daher weiter, ob die hier zu beurteilende Abschalteinrichtung - das „Thermofenster“ in seiner konkreten Ausgestaltung - verboten ist.
Dass das Erstgericht zum Thema „Thermofenster“ keine Feststellungen getroffen hat, schadet nicht. Mittlerweile ist nämlich gerichtsbekannt, dass die am PKW des Klägers neu installierte Software ein „Thermofenster“ beinhaltet, aufgrund dessen der emissionsmindernde Betriebsmodus nicht mehr nur im Prüfbetrieb, sondern auch im Fahrbetrieb zum Einsatz kommt, allerdings nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius voll wirksam ist.
Der EuGH hat ausgeführt. dass eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, nicht unter die Verbotsausnahme des Art 5 Abs 2 S 2 lit a VO 715/2007/EU fällt. Die Abschalteinrichtung ist somit jedenfalls unzulässig, wenn sie aufgrund der vorherrschenden Außentemperaturen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.
Angesichts der offenkundig im deutschsprachigen Raum herrschenden klimatischen Verhältnisse ist die Abgasrückführung aufgrund des „Thermofensters“ nur in 4 oder 5 Monaten im Jahr voll aktiv; im übrigen, überwiegenden Teil des Jahres ist die Abgasrückführung hingegen durch die programmierte Abschalteinrichtung reduziert. Im Hinblick darauf wäre aber die Abschalteinrichtung (das „Thermofenster“) nach der Rsp des EuGH selbst dann nicht nach dem Ausnahmetatbestand des Art 5 Abs 2 S 2 lit a VO 715/2007/EU zulässig, wenn sie erforderlich wäre, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Die nach dem Software-Update beim Fahrzeug des Klägers vorhandene Programmierung fällt daher nicht unter die Verbotsausnahme des Art 5 Abs 2 S 2 lit a VO 715/2007/EU.