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Zivilrecht

OGH: Zur Verkehrssicherungspflicht (Sturz eines Hotelgastes auf Eis vor dem Schikeller)

Die Klägerin, die nicht zu Boden blickte, weil sie sich durch andere Personen, die sie ansprachen, kurz ablenken ließ und den Kopf ihnen zuwandte, sodass sie auf einer für sie erkennbaren eisigen Stelle ausrutschte, trifft ein Mitverschulden von einem Viertel

25. 07. 2023
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1298 ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht, Räumpflicht, Streupflicht, Hotel, Gastgewerbe, Glatteis, Sturz, Unaufmerksamkeit, Beweislastumkehr, Mitverschulden

 
GZ 4 Ob 7/23t, 31.05.2023
 
OGH: Entsteht im Rahmen eines Vertragsverhältnisses eine besondere Gefahrenlage, so kommt eine Haftung des Verantwortlichen aus der Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Beim Abschluss eines Vertrags richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Sicherungspflichtigen in erster Linie nach Vertragsrecht. Ihn trifft die nebenvertragliche Verpflichtung, die Sicherheit der befugten Benützer zu gewährleisten. Der Sicherungspflichtige muss den Verkehrsbereich für die befugten Benützer in sicherem und gefahrlosem Zustand erhalten und diese vor Gefahren schützen. Die Anforderungen an die allgemeine Verkehrssicherungspflicht dürfen aber nicht überspannt werden, weil sie sonst zu einer in Wahrheit vom Verschulden unabhängigen Haftung des Sicherungspflichtigen führen; sie findet ihre Grenze daher immer in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei va danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können.
 
Nach stRsp ist Haftungsansatz stets die vom Geschädigten zu beweisende Pflichtverletzung. Dieser hat die Sorgfaltsverletzung und die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden zu beweisen. Bei Nichtfeststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers ist die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB aber auch bereits dann anwendbar, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist.
 
Im vorliegenden Fall haftet die Beklagte der Klägerin aus dem Beherbergungsvertrag für etwaige Folgen aus ihrem Sturz vor dem Eingang zum Schikeller. Die Beklagte hat nämlich aus dem Beherbergungsvertrag die Pflicht getroffen, die Gäste vor drohenden Gefahren, die sich im Bereich der Eingänge und auch des Schikellers ergeben, zu schützen und sie ist sich dieser Gefahrenquelle auch bewusst gewesen.
 
Der OGH judiziert in stRsp, dass von jedem Fußgänger zu verlangen ist, dass er „vor die Füße schaut“. Im vorliegenden Fall blickte die Klägerin nicht zu Boden, weil sie sich durch andere Personen, die sie ansprachen, kurz ablenken ließ und den Kopf ihnen zuwandte. Sie rutschte dann auf einer für sie erkennbaren eisigen Stelle aus. Ausgehend davon ist der Klägerin ein Mitverschulden von - aufgrund der eklatanten Räumungspflichtverletzung der Beklagten - von einem Viertel zur Last zu legen.
 

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