Ein Abbruchauftrag bloß für Teile einer Baulichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind
GZ Ra 2020/06/0116, 19.05.2023
VwGH: Nach der stRsp des VwGH ist bei einem einheitlichen Bauvorhaben grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Abtragungsauftrages; ein Abbruchauftrag bloß für Teile einer Baulichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind.