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Fremdenrecht

VwGH: Antrag auf internationalen Schutz – (erst) im Beschwerdefahren vorgebrachte Bisexualität

Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, kann allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist

24. 07. 2023
Gesetze:   § 3 AsylG 2005, § 45 AVG
Schlagworte: Antrag auf internationalen Schutz, (erst) im Beschwerdefahren vorgebrachte Bisexualität, Beweiswürdigung

 
GZ Ra 2023/18/0173, 07.06.2023
 
VwGH: Der EuGH hat zur Prüfung der behaupteten sexuellen Ausrichtung ausdrücklich dargelegt, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei.
 
Im Einklang mit dieser Rsp hat das VwG im vorliegenden Fall eine umfassende Würdigung der Verfahrensergebnisse durchgeführt: Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der sich das VwG einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte, legte es zunächst mit näherer Begründung dar, dass der Revisionswerber sein Vorbringen hinsichtlich einer Stammesfehde widersprüchlich, vage und unplausibel erstattet habe, weshalb er dieses nicht habe glaubhaft machen können. Dies habe sich auf die Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers insgesamt ausgewirkt. In seiner Begründung zum Vorbringen der Bisexualität stützte sich das VwG im konkreten Fall zudem nachvollziehbar auf die Nichterwähnung der Bisexualität im Rahmen der - erst drei Jahre nach Antragstellung durchgeführten - ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und darauf, dass der Revisionswerber seine Bisexualität auch in der Verhandlung erst über konkreten Vorhalt erwähnt habe. Dies sei, selbst wenn man zugunsten des Revisionswerbers berücksichtige, dass das Thema seiner Sexualität für ihn schambehaftet sein, nicht nachvollziehbar. Eine plausible Erklärung, warum es dem Revisionswerber nicht möglich gewesen sein soll, seine sexuelle Orientierung früher zu offenbaren, habe er nicht vorgebracht. Das VwG erachtete das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner sexuellen Orientierung somit nicht allein deshalb für nicht glaubhaft, weil er diese intimen Aspekte des Lebens nicht schon bei erster Gelegenheit offenbart hatte, sondern setzte sich mit dem gesamten Prozessverhalten des Revisionswerbers auseinander. Die Revision, welche diese Beweiswürdigung zur sexuellen Orientierung des Revisionswerbers nur in Teilaspekten entgegentritt, vermag nicht darzulegen, dass sie in unvertretbarer Weise und entgegen der Jud des EuGH und des VwGH vorgenommen worden wäre.
 

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