§ 16 Abs 5 letzter Satz ZustG kann von vornherein nur dann einschlägig sein, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs 3 wegen der Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weil andernfalls die Rechtsmittelfrist eben mit der wirksamen Ersatzzustellung zu laufen beginnt
GZ Ra 2022/11/0123, 05.06.2023
VwGH: Die Revision übersieht, dass die in § 16 Abs 5 letzter Halbsatz ZustG angeordnete Rechtsfolge - Wirksamkeit der Zustellung erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag - von vornherein nur dann einschlägig sein kann, wenn im Fall einer Zustellung an einen Ersatzempfänger davon auszugehen ist, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Diese Voraussetzung verneinte das VwG. Es begründete seine Entscheidung tragend damit, dass der Revisionswerber ungeachtet seiner Abwesenheit von der Abgabestelle rechtzeitig vom Zustellvorgang an die Ersatzempfängerin Kenntnis erlangen konnte, weswegen die Zustellung am 9. Dezember 2021 (und nicht erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag) wirksam wurde. Dieser rechtlichen Beurteilung tritt die Revision nicht begründet entgegen.