Ob ein konkreter behördlicher Auftrag zur Behebung von Mängeln gem § 13 Abs 3 AVG dem Gesetz entspricht und rechtens zur Zurückweisung des Anbringens führen kann, ist eine Frage des Einzelfalls
GZ Ra 2023/06/0115, 20.06.2023
VwGH: Durch das angefochtene Erkenntnis, mit welchem das verfahrenseinleitende Bauansuchen der revisionswerbenden Parteien im Ergebnis gem § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde, konnten die revisionswerbenden Parteien allenfalls nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten materiellen Recht auf Erteilung einer Baugenehmigung
Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Frage, ob ein konkreter Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG dem Gesetz entspricht oder nicht, ebenso wie die Frage, ob dieser rechtens zur Zurückweisung eines Anbringens führen konnte, jeweils der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG unterliegt. Dass diese Beurteilung fallbezogen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, zeigen die Zulässigkeitsgründe der vorliegenden Revision nicht auf.