Dem Rechtsbeistand kommt iZm seiner eigenen Bestellung eine von der betroffenen Person unabhängige Verfahrensstellung und damit die Rechtsmittellegitimation zu
GZ 4 Ob 238/22m, 25.04.2023
OGH: Gem § 119 AußStrG hat das Gericht im Fall der Fortsetzung des Erwachsenenschutzverfahrens nach der Erstanhörung für einen Rechtsbeistand der betroffenen Person im Verfahren zu sorgen. Hat sie keinen geeigneten gesetzlichen oder selbstgewählten Vertreter, so hat das Gericht für sie mit sofortiger Wirksamkeit einen Vertreter für das Verfahren zu bestellen. Der Rechtsbeistand vertritt die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren. Er ist insoweit gesetzlicher Vertreter, der in ihrem Namen alle Verfahrenshandlungen vornehmen kann, die auch von der betroffenen Person getätigt werden können.
Nach den Mat soll der Rechtsbeistand nicht eigens als Adressat von Verfahrensrechten angeführt sein, weil er - wie andere Verfahrensvertreter auch - seine Rechte von jenen der betroffenen Partei ableite. Dem Rechtsbeistand stünden keine von der betroffenen Person losgelöste Verfahrensrechte zur Durchsetzung eigener Interessen zu. Gesondert - und neben der betroffenen Person - angesprochen sei der Rechtsbeistand freilich, wenn er etwa zur mündlichen Verhandlung zu laden sei.
Hinsichtlich eines besonderen Rechtsbeistands nach § 131 Abs 1 Z 1 AußStrG alt judizierte der OGH, dass der (als Rechtsbeistand zu bestellende) Erwachsenenschutzverein Rekurslegitimation iZm dem Bestellungsbeschluss besitze, weil ihm hinsichtlich seiner eigenen Bestellung eine von der betroffenen Person unabhängige Verfahrensstellung zukomme. In der Lit wird die Parteistellung des Rechtsbeistands in dem zu seiner Bestellung führenden Verfahren mit der Begründung bejaht, dem Rechtsbeistand müssten, soweit er (wie bei seiner Bestellung) in seiner eigenen Rechtssphäre betroffen sei, jene Rechte zukommen, die das Gesetz einer Partei einräume. Der Senat teilt diese Auffassung:
Hier wie dort kommt dem Rechtsbeistand iZm seiner eigenen Bestellung eine von der betroffenen Person unabhängige Verfahrensstellung zu. Die Parteistellung des Rechtsbeistands steht auch im Einklang mit dem Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG, wonach jede Person Partei ist, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Zusammengefasst ist die Rechtsmittellegitimation des Rechtsbeistands somit zu bejahen.