"Bestimmte Anhaltspunkte" iSd § 430 Abs 1 StPO sind (erst) dann gegeben, wenn das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten (kriminalistischen und medizinischen) Faktoren fallbezogen als konkret möglich erscheint
GZ 13 Os 30/23w, 10.05.2023
OGH: Das Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB (§§ 429 ff StPO) stellt kein Strafverfahren ieS dar, jedoch ist es ein diesem angenähertes besonderes strafrechtliches Verfahren. Für das Verfahren zur Unterbringung nach § 21 StGB gelten daher die Bestimmungen über das Strafverfahren sinngemäß, soweit nicht in den §§ 429 ff StPO Sonderregelungen vorgesehen sind. Solche Besonderheiten sieht § 430 Abs 1 StPO bereits im Ermittlungsverfahren vor, und zwar, sobald aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen. Diese Voraussetzungen bestimmt § 21 StGB.
Für die Unterbringungsvoraussetzungen verlangt § 430 Abs 1 StPO das Vorliegen „bestimmter Anhaltspunkte“ in der Intensität des Bestehens eines Anfangsverdachts. „Bestimmte Anhaltspunkte“ iSd § 430 Abs 1 StPO sind erst dann gegeben, wenn das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten (kriminalistischen und medizinischen) Faktoren fallbezogen als konkret möglich erscheint.
Die Abklärung, ob bestimmte Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 StGB bestehen, erfordert idR eine ärztliche Expertise in Form der Einholung von Befund und Gutachten eines (allenfalls mehrerer) medizinischen Sachverständigen über die Person des Täters (und zwar zu den iSd § 21 StGB zu klärenden Fragen nach einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, einer dadurch bedingten Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) zum Tatzeitpunkt, gegebenenfalls des maßgeblichen Einflusses dieser Störung auf die Anlasstat sowie zur Schaffung einer Beurteilungsgrundlage für die zu erstellende Gefährlichkeitsprognose).
Erst wenn das Bestehen von idS konkretisierten Anhaltspunkten für sämtliche der in § 21 Abs 1 oder 2 StGB genannten Unterbringungsvoraussetzungen zu bejahen ist, geht das Strafverfahren in ein Verfahren zur Unterbringung nach § 21 StGB über und nicht eher gelten die für das Unterbringungsverfahren in § 430 Abs 1 StPO normierten verfahrensrechtlichen Besonderheiten. Dieser Gesetzessystematik folgend hat das Gericht somit ab diesem Zeitpunkt, also erst im Unterbringungsverfahren, aufgrund der Unzulässigkeit der Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 430 Abs 1 Z 4 StPO) über die vorläufige Unterbringung (§ 431 StPO), die das Pendant zur Untersuchungshaft im Strafverfahren darstellt, zu entscheiden.