Die Vorinstanzen haben bei dem von ihnen vorgenommenen Interessenausgleich berücksichtigt, dass es sich um eine Fremdenverkehrsgegend handle, in der man sich keine völlige Landidylle erwarten könne, sodass die konkrete Lärmeinwirkung wochentags und samstags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 15:00 bis 18:00 Uhr zumutbar sei, schließlich gehe das darüber hinaus bestehende Verbot deutlich über die üblichen Zeiten einer Mittags- bzw Nachtruhe hinaus; der Senat sieht darin keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung
GZ 4 Ob 242/22z, 31.05.2023
OGH: Gem § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
Dieses Untersagungsrecht besteht somit dann, wenn die auf die benachbarte Liegenschaft wirkenden Einflüsse einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, wobei die örtlichen Verhältnisse in beiden Belangen zu beachten sind. Da diese beiden Kriterien kumulativ vorliegen müssen, sind selbst übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen, aber auch dann, wenn sie das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl die ortsübliche Nutzung des Grundstücks durch sie wesentlich beeinträchtigt wird.
Ob eine Einwirkung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Abgrenzung von der Rsp zu, wonach es sich bei den im Eigentumsschutz üblichen Unterlassungsbegehren um kein Handlungsverbot, sondern ein Erfolgsverbot handle. Die Revision greift jedoch diese Rechtsfrage nicht auf, sondern bestreitet in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Judikaturdivergenz.
Die Klägerin moniert bloß eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung iZm der zur Bestimmung der „Wesentlichkeit“ der Beeinträchtigung vorgenommenen Interessenabwägung, indem sie die aus ihrer Sicht gegebenen Unterschiede zu Immissionen durch Klavierspiel in der Nachbarwohnung darlegt.
Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Nutzungsbeeinträchtigung sind im besonderen Maß die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der Maßstab der Wesentlichkeit der Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver, der auf die Benutzung der Nachbargrundstücke abstellt und daher von der Natur und der Zweckbestimmung des beeinträchtigten Grundstücks abhängig ist. Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet. Da die Normen des Nachbarrechts dem Interessenausgleich dienen und in hohem Maß einer wertenden Auslegung zugänglich sind, sind Immissionen jedenfalls zu dulden, wenn sie keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung hervorrufen, mögen sie auch noch so ortsunüblich sein. Der Interessenausgleich erfordert von beiden Seiten gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz, um einen akzeptablen Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden.
Im vorliegenden Einzelfall haben die Vorinstanzen bei dem von ihnen vorgenommenen Interessenausgleich berücksichtigt, dass es sich um eine Fremdenverkehrsgegend handle, in der man sich keine völlige Landidylle erwarten könne, sodass die konkrete Lärmeinwirkung wochentags und samstags von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 15:00 bis 18:00 Uhr zumutbar sei, schließlich gehe das darüber hinaus bestehende Verbot deutlich über die üblichen Zeiten einer Mittags- bzw Nachtruhe hinaus.
Der Senat sieht darin keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die von der Revision angezogene Unterscheidung zum Klavierspiel durch nachbarliche Musikstudenten vermag nicht zu überzeugen. Hier wie dort kommt der ausgeübten Tätigkeit (Musik bzw Sport) aufgrund ihrer sozialrelevanten (kulturellen bzw gesundheitsfördernden) Bedeutung eine gesellschaftlich wichtige Funktion zu, die beim gebotenen Interessenausgleich in die Waagschale zu werfen ist. Abgesehen davon wird die beanstandete Lärmbeeinträchtigung etwa von vorbeifahrenden Traktoren (wie im ländlichen Raum häufig gegeben) überschritten. Mit der zeitlichen Beschränkung der aufgetragenen Unterlassung von Lärmimmissionen auf 18 von 24 Stunden am Tag hält sich das Berufungsgericht jedenfalls innerhalb der dargestellten Rsp des OGH. Der Klägerin ist es nicht gelungen, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, die eine davon abweichende Beurteilung zwingend geboten hätte.