Entscheidend für das Verständnis der wechselseitigen Erklärungen ist der – iZm dem konkreten Vergleichszweck zu beurteilende – objektive Erklärungswert; was der jeweilige Erklärende erklären wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, also deren (nicht offengelegte) subjektive Absicht, ist hingegen nicht maßgeblich
GZ 10 Ob 32/22m, 28.03.2023
Mit Kreditvertrag 15. September 2016 räumte die Klägerin einer GmbH, einen Kredit über 1,85 Mio EUR ein, wobei ihr die Jahresabschlüsse 2012 bis 2015 zur Verfügung standen. Der Beklagte unterfertigte als (damals einziger) Geschäftsführer den Kreditvertrag für die GmbH und übernahm für den Kredit im Umfang von 500.000 EUR die persönliche Haftung als Bürge und Zahler.
Am 16. Jänner 2018 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und im August 2018 Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Der Beklagte versuchte parallel dazu, mit seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Ausgleich zu erzielen. Er trat deswegen im Mai 2018 an die Klägerin heran, um eine Regelung seiner „persönlichen Haftungen“ über „rund 500.000 EUR“ aus der „Bürgschaft S* GmbH“ zu erreichen. Die mit den Vergleichsverhandlungen beauftragten Vertreter der Parteien gingen davon aus, dass die Klägerin nur Forderungen aus der Bürgschaft gegen den Beklagten habe. Nach längeren Verhandlungen unterfertigte die Klägerin am 18. Dezember 2018 folgende Erklärung:
„1. Wir haben gegen Ing. A* [...] ('der Schuldner') eine Forderung von 500.000,00 EUR (in Worten [richtig:] fünfhunderttausend).
2. Wir verzichten gegenüber dem Schuldner auf alle darüber hinausgehenden Forderungen, wenn wir auf unsere Forderung eine 20 %-ige Quote, die in folgenden Raten zu bezahlen ist, erhalten: […].
Für den Fall des Zahlungsverzuges trotz einschreibbrieflicher Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen, lebt unsere Forderung, abzüglich der erfolgten Zahlungen, zur Gänze wieder auf“.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob Schadenersatzansprüche wegen „Bilanzfälschung“ (§ 163a Abs 1 Z 1 StGB), für die der Beklagte hinsichtlich des Jahresabschlusses 2015 im Jahr 2020 rechtskräftig verurteilt wurde, vom Vergleich erfasst sind.
OGH: Voranzustellen ist, dass die Vorinstanzen Wirkungen und Reichweite des erzielten außergerichtlichen Ausgleichs zu Recht nach den Bestimmungen über den Vergleich (§§ 1380 ff ABGB) beurteilt haben.
Nach stRsp bestimmt sich nach dem übereinstimmend erklärten Parteiwillen, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben. Es gelten die Grundsätze der Vertrauenstheorie, sodass Vergleiche anhand der allgemeinen Regeln der §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. Demnach ist ein Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs aufgrund der Erklärungen in dem Sinn, den diese nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben mussten, und damit so auszulegen, wie er bei objektiver Beurteilung der Sachlage für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war. Entscheidend für das Verständnis der wechselseitigen Erklärungen ist demnach der – iZm dem konkreten Vergleichszweck zu beurteilende – objektive Erklärungswert. Was der jeweilige Erklärende erklären wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, also deren (nicht offengelegte) subjektive Absicht, ist hingegen nicht maßgeblich.
Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze führt hier zur Beurteilung, dass mit dem Vergleich nicht alle (möglichen) Forderungen der Klägerin bereinigt wurden.
Zunächst steht fest, dass in den im Vorfeld des Vergleichsabschlusses geführten Gesprächen der Parteien (ihrer Vertreter) Schadenersatzansprüche der Klägerin nicht thematisiert wurden. Auch in der Korrespondenz bzw den vom Beklagten erstatteten Vergleichsvorschlägen war immer nur von Verbindlichkeiten über 500.000 EUR aus seiner Haftung für Schulden der GmbH die Rede. Zwar erwähnte der Vertreter des Beklagten einmal auch etwaige „Haftungen als ehemaliger Geschäftsführer“. Abgesehen davon, dass sich dieser Hinweis nicht auf Forderungen der Banken, sondern der „sonstigen Gläubiger“ bezog, erfolgte er nach den Feststellungen bloß vorsichtshalber bzw „standardmäßig“, ohne dass dem Vertreter des Beklagten ein dahingehender konkreter Vorwurf bekannt war. Auch der Vertreter der Klägerin war der Ansicht, diese habe nur eine Forderung aus der Bürgschaft gegen den Beklagten. Die Verhandlungen bis zum Vergleichsabschluss beschränkten sich demnach durchgehend auf einen Nachlass bezüglich der dem Grunde und der Höhe nach unstrittigen Forderung aus der (vertraglichen) Haftung des Beklagten für die Schulden der GmbH. Etwaige Schadenersatzansprüche standen hingegen nie zu Debatte.
Vor diesem Hintergrund spricht der Aufbau und Wortlaut des Vergleichs klar dafür, dass damit nur die aus der Bürgschaftshaftung resultierende Forderung geregelt werden sollte: Die Unterteilung des Vergleichs in zwei Punkte kann nur dahin verstanden werden, dass in Punkt 1. – in Form einer Präambel – der Gegenstand der im folgenden Punkt 2. darüber getroffenen Vereinbarung umschrieben wird. Hätte der Vergleich auch andere (mögliche) Forderungen erfassen sollen, wäre Punkt 1. überflüssig gewesen. Denn dieses Ziel hätte allein durch den Punkt 2. erreicht werden können, indem dort 500.000 EUR als Grundlage der angebotenen Zahlung(en) angeführt werden. Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass im Fall des Zahlungsverzugs nur die Forderung laut Punkt 1. und nicht auch die vom Vergleich vermeintlich betroffenen weiteren (sonstigen) Forderungen aufleben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nennung allfälliger weiterer Forderungen bloß deshalb unterblieben ist, weil die Beklagte auf andere (darüber hinausgehende) Forderungen jedenfalls, dh unter Umständen sogar ohne jede Zahlung des Beklagten, verzichten wollte.
Für den Standpunkt des Beklagten spricht nur, dass bei Zahlung der Quote ein Verzicht der Klägerin auf alle darüber hinausgehenden Forderungen vereinbart wurde. Denn angesichts des vereinbarten Haftungshöchstbetrags können damit zwar nicht – wie von der Klägerin behauptet – mit der Bürgschaftsforderung zusammenhängende Nebenforderungen (Zinsen oder Kosten) gemeint sein. Das gibt hier aber nicht den Ausschlag. Die Verwendung des Plural ist zwar unglücklich und wirft Fragen auf. Allein wegen dieser (unklaren) Formulierung durfte der Beklagte die Vereinbarung aber nicht als Generalvergleich auffassen. Ob er subjektiv einen Generalvergleich schließen wollte, ist nicht von Bedeutung.
Zusammenfassend ergibt die Auslegung des Vergleichs, dass dieser nur die bis zu seinem Abschluss allein thematisierten Ansprüche aus der Haftung des Beklagten als Bürge und Zahler für die Verbindlichkeiten der GmbH, nicht aber etwaige andere, insbesondere deliktische Ansprüche der Klägerin umfasst.
Werden Schadenersatzansprüche von der Bereinigungswirkung des Vergleichs nicht erfasst, ist unerheblich, ob der Beklagte solche geflissentlich verheimlicht hat oder nicht.
Seine aus der strafbaren Handlung folgende Schadenersatzpflicht zieht der Beklagte nicht in Zweifel. Er wendet nur ein Mitverschulden der Klägerin ein, womit er aber keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO anspricht. Es entspricht der stRsp, dass eine allfällige Fahrlässigkeit des Geschädigten – die der Beklagte hier daraus ableitet, dass die Bilanzmanipulation für die Klägerin leicht erkennbar gewesen wäre – gegenüber dem vorsätzlichen Handeln des Schädigers nicht ins Gewicht fällt. Warum dem Berufungsgericht dennoch ein aufzugreifender Rechtsirrtum unterlaufen sein soll, wird in der Revision nicht näher erläutert.