Home

Zivilrecht

OGH: Zur Gruppenversicherung

Der Zweck des § 178m VersVG besteht darin, den Versicherten in der Gruppenkrankenversicherung dadurch zu schützen, dass er bei Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis das Recht hat, den Versicherungsvertrag als gleichartige Einzelversicherung fortzusetzen

18. 07. 2023
Gesetze:   § 178m VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Krankenversicherung, Gruppenversicherung, Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis, Abschluss, Einzelvertrag, Einzelversicherung

 
GZ 7 Ob 49/23s, 24.05.2023
 
OGH: Bei der echten Gruppenversicherung erfolgt die Einbeziehung der Versicherten in den Vertrag aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe. Dahinter steht ein einheitlicher Vertrag mit nur einem VN. Die einzelnen Gruppenmitglieder werden entweder automatisch oder nach vorheriger Anmeldung/Anzeige in den Versicherungsvertrag (mit-)einbezogen. Da die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe Voraussetzung für die Einbeziehung in die Gruppenversicherung ist, kommt es idR zu einem laufenden Wechsel der versicherten Personen durch Ausscheiden und Beitritt. Eine Gruppenversicherung, bei der die versicherten Gruppenmitglieder typischerweise eine relativ überschaubare und homogene Risikogemeinschaft bilden, ist für den Versicherer dank der geringeren Vertriebs- und Verwaltungskosten idR günstiger als der Abschluss eines entsprechenden Einzelversicherungsvertrags. Da die einzelnen Gruppenmitglieder aber nicht selbst Vertragspartner sind, droht ihnen umgekehrt mit dem (von ihnen uU nicht weiter beeinflussbaren) Verlust der Gruppenzugehörigkeit auch der nachträgliche Wegfall des Versicherungsschutzes.
 
Nach § 178m Abs 1 VersVG ist dann, wenn ein Gruppenversicherter aus dem versicherten Personenkreis, etwa durch Kündigung des Versicherers oder infolge Eintritts in den Ruhestand, ausscheidet oder der gesamte Gruppenversicherungsvertrag aufgelöst wird, der Gruppenversicherte berechtigt, die Fortsetzung als gleichartige Einzelversicherung nach Maßgabe der für die Einzelversicherung geltenden Tarife und Versicherungsbedingungen ohne Wartezeiten und Risikoprüfung zu erklären, sofern er bei Eintritt in die Gruppenversicherung gemäß den Bestimmungen für die Einzelversicherung versicherungsfähig war. Der Versicherer hat die Gruppenversicherten auf dieses Fortsetzungsrecht hinzuweisen. Der Zweck des § 178m VersVG besteht darin, den Versicherten in der Gruppenkrankenversicherung dadurch zu schützen, dass er bei Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis das Recht hat, den Versicherungsvertrag als gleichartige Einzelversicherung fortzusetzen. Nach § 178m Abs 3 VersVG „ist die Einzelversicherungsprämie nach demjenigen Eintrittsalter zu bemessen, mit dem der Versicherte in den Gruppenversicherungsvertrag eingetreten ist“. Dem VN wird so ermöglicht, die Krankenversicherung zum - günstigeren - Tarif beizubehalten. Mit dieser Bestimmung sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen einer Gruppenversicherung Versicherte bei Ausscheiden aus der Gruppe zu keinem kostspieligen Neuabschluss in höherem Alter gezwungen wären.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at