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Zivilrecht

OGH: Zur Berechnung des Schadens in der Betriebsunterbrechungsversicherung

Bei der Berechnung des Unterbrechungsschadens (Ertragsfall) ist der hypothetische Kausalverlauf ohne (gedeckten) Unterbrechungsgrund heranzuziehen; dem VN wird nicht ein gewisser Ertrag garantiert, sondern nur das ersetzt, was ihm ohne Unterbrechung nicht entgangen wäre

18. 07. 2023
Gesetze:   Teil B. 11 AVB, § 1 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Sachversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung, Berechnung des Unterbrechungsschadens, COVID-19, Quarantäne, Arbeitnehmer

 
GZ 7 Ob 62/23b, 24.05.2023
 
OGH: Aus Teil B.11.1.1 AVB folgt eindeutig, dass nur der tatsächlich durch die Betriebsunterbrechung verursachte Unterbrechungsschaden ersetzt wird; Art Teil B.11.1.2 AVB führt die bei der Ermittlung des Deckungsbeitrags zu berücksichtigenden Umstände an. Der beklagte Versicherer hat damit die Betriebsunterbrechungsversicherung als Schadensversicherung konzipiert (§ 1 VersVG). Er hat es nach den Versicherungsbedingungen übernommen, den beim VN (tatsächlich) durch die versicherte Unterbrechung eingetretenen Schaden nach Maßgabe des Vertrags zu decken.
 
Daraus folgt, dass bei der Berechnung des Unterbrechungsschadens (Ertragsausfall) der hypothetische Kausalverlauf ohne (gedeckten) Unterbrechungsgrund heranzuziehen ist. Dabei kann etwa zu berücksichtigen sein, dass der Ertrag aufgrund wirtschaftlich schlechter Lage auch ohne Betriebsunterbrechung zurückgegangen wäre. Dem VN wird nicht ein gewisser Ertrag garantiert, sondern nur das ersetzt, was ihm ohne Unterbrechung nicht entgangen wäre. Abzudecken ist jener Schaden, der dem VN durch die Unterbrechung entstanden ist.
 
Der Beklagte versichert - soweit hier von Interesse - für den durchschnittlich verständigen VN den Schaden, der durch eine Betriebsunterbrechung verursacht wird, die daraus resultiert, dass den in diesem Betrieb beschäftigten Personen wegen einer Erkrankung an einer Seuche, entsprechendem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht oder als Ausscheider/Ausscheidungsverdächtiger von bestimmten Erregern die Tätigkeit untersagt wird. Der Betrieb wird nicht schlechthin gegen das Auftreten einer Seuche versichert. Stellen die durch den Ausbruch einer Seuche bewirkten Folgen (Veränderung der wirtschaftlichen Lage samt eines allenfalls damit verbundenen Ertragsrückgangs) das versicherte Risiko aber nicht dar, dann muss dem durchschnittlich verständigen VN auch klar sein, dass die - unabhängig von der Betriebsunterbrechung - durch das allgemeine Risiko des Auftretens der Seuche veränderte Marktsituation bei Beurteilung der Schadenshöhe zu berücksichtigen ist.
 

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