Eine Klausel in der Betriebsunterbrechungsversicherung, wonach dem VN der durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt wird, ist keine gröbliche Benachteiligung
GZ 7 Ob 62/23b, 24.05.2023
OGH: Nach Teil B. 11.1.1 AVB gilt als Unterbrechungsschaden der durch die Betriebsunterbrechung tatsächlich entgangene Deckungsbeitrag, abzüglich der ersparten versicherten Kosten, zuzüglich Schadenminderungskosten. Nach Teil B. 11.1.1.2 AVB sind bei der Ermittlung des entgangenen Deckungsbeitrages alle jene Umstände zu berücksichtigen, die dessen Höhe auch ohne Betriebsunterbrechung beeinflusst hätten, zB die technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse des versicherten Betriebes, vorgesehene Veränderungen im versicherten Betrieb, die Marktlage, regionale und weltweite Konjunkturkrisen, Auswirkungen von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Boykott, Konkurs oder Ausgleich des VN.
Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Diese Beurteilung orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient. Bei der Abweichung einer Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften liegt gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn sie unangemessen ist. Maßgeblich ist, ob es für die Abweichung eine sachliche Rechtfertigung gibt.
Die hier inkriminierte Klausel ist nicht gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB: Wie in der Schadensversicherung geradezu üblich, wird in der vorliegenden Betriebsunterbrechungsversicherung der dem VN durch die konkrete versicherte Betriebsunterbrechung entstandene Unterbrechungsschaden ersetzt. Dh gedeckt ist nur der Entgang jenes Ertrags, der dem VN ohne Unterbrechung nicht entgangen wäre. Abzudecken ist jener Schaden, der dem VN durch die Unterbrechung entstanden ist. Die Klausel enthält damit keine Einschränkung gegenüber dem Standard, den der VN von einer Versicherung dieser Art erwarten kann.
In der Berufung auf diese nicht zu beanstandende Klausel kann daher auch kein Verstoß der Beklagten gegen den im besonderen Maß das Versicherungsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben erblickt werden.