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Zivilrecht

OGH: Zur Versicherung gegen Sturmschäden

Das Einknicken eines aufblasbaren Pools, wodurch schwallartig Pool-Wasser austrat und durch das geschlossene Fenster in den Keller eindrang, ist keine rein mechanische Einwirkung des Sturmes auf die Sachen im Keller

18. 07. 2023
Gesetze:   Art 2 ABHE
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Eigenheimversicherung, Sturmschaden, direkte Einwirkung, aufblasbarer Swimmingpool, Einknicken, Wasseraustritt, Eindringen, Keller

 
GZ 7 Ob 60/23h, 24.05.2023
 
OGH: Nach Art 2.2.1. ABHE deckt die Versicherung (erstens) den Schaden der direkten mechanischen Einwirkung des Sturmes, (zweitens) den durch eingestürzte oder getragene Sachen verursachten Schaden, sowie (drittens) den durch das Eindringen von Niederschlag durch eine vom Sturm verursachte Öffnung entstandenen Schaden. Dass hier der dritte Fall - das Eindringen von Niederschlag durch eine vom Sturm verursachte Öffnung - nicht vorliegt, weil va Pool-Wasser durch das geschlossene Fenster eindrang und auch keine durch den Sturm verursachte Öffnung bestand, ist im Revisionsverfahren kein Streitthema.
 
Der OGH hatte bislang Versicherungsbedingungen zu beurteilen, wonach Schäden versichert sind, die durch die „unmittelbare Einwirkung“ von Sturm eintreten. Nach stRsp wirkt Sturm dann unmittelbar, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. „Unmittelbare Einwirkung“ ist zB, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, insbesondere wenn bewegliche Sachen umgeworfen oder aus erhöhter Position auf eine tiefer gelegene Fläche hinuntergeworfen werden und dadurch zerbrechen oder sonst beschädigt werden. Der OGH hatte auch bereits den Fall zu beurteilen, dass durch eine Beschädigung der Plastikhaut durch als Folge eines Sturmes herumfliegende Gegenstände der das Schwimmbecken stützende aufgeblasene Wulst so viel Luft verloren hatte, dass er einsackte und in der Folge ca 2 m³ Wasser aus dem Becken ausliefen; das ausgetretene Wasser drang über den Lichtschacht eines geöffneten (gekippten) Kellerfensters in den Keller ein und überflutete ihn. Der OGH verneinte ein unmittelbares Einwirken des Sturmes, vielmehr sei das Wasser deshalb ausgetreten, weil eine Beschädigung an der Poolhaut vorgelegen habe, möge diese auch durch einen durch den Wind herumgewirbelten Gegenstand entstanden sein.
 
Nach der hier zu beurteilenden Bedingungslage ist nach dem ersten Fall in Art 2.2.1. ABHE Voraussetzung, dass der Schaden durch eine „direkte mechanische Einwirkung des Sturmes“ entsteht. Voraussetzung ist damit, dass eine unmittelbare mechanische Einwirkung des Sturmes - etwa eine Sturmböe - den Schaden verursacht hat. Wenn auch Mitursächlichkeit genügt, so muss doch das unmittelbare Auftreffen des starken Windes bzw die mechanische Einwirkung der Naturgewalt „Sturm“ zum Schaden führen. Gegenständlich ist der Schaden im Keller aber nicht durch eine rein mechanische Einwirkung des Sturmes verursacht worden, sondern durch das Einknicken des aufblasbaren Pools, wodurch schwallartig Pool-Wasser austrat. Damit ist dieser Versicherungsfall nicht erfüllt.
 

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