Die testamentarische Erbeinsetzung oder Enterbung des VN durch einen voraussichtlichen künftigen Erblasser stellen den Eintritt des Versicherungsfalls nicht dar, weil noch gar nicht feststeht, ob sie nach dem Tod des Erblassers überhaupt zum Tragen kommen
GZ 7 Ob 61/23f, 24.05.2023
OGH: Nach Art 3.2 ARB besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des VN, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gem Art 2.3 auslöst. Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht. Bei Art 3.2 ARB handelt es sich um einen zeitlichen Risikoausschluss. Er begründet eine Erweiterung der Vorvertraglichkeit, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den späteren Verstoß ausgelöst hat. Derartige zeitliche Risikoausschlüsse sollen Zweckabschlüsse vermeiden. Die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Streit auslöst, muss streng von dem für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblichen Verstoß unterschieden werden. Art 3.2 ARB ist nicht maßgeblich, wenn die Willenserklärung (Rechtshandlung) um die es geht, schon selbst ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß ist.
Als Willenserklärungen sind Willensäußerungen zu verstehen, die auf eine Rechtsfolge gerichtet sind. Vor dem Hintergrund, dass Ausschlussklauseln im Rahmen der Auslegung nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Zweck erfordert, ergibt sich, dass nicht jede Willenserklärung oder Rechtshandlung, die zu einem Versicherungsfall führt, im Rahmen des Art 3 ARB den Versicherungsschutz ausschließt. Vielmehr greift der Ausschluss des Art 3.2 ARB dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung ihrer Natur nach erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsstreits bereits in sich trägt. Selbstverständlich ist, dass nicht jeder noch so ferne Zusammenhang des Rechtsstreits mit der Willenserklärung ausreicht. Vielmehr muss der Rechtsstreit geradezu typische Folge der Willenserklärung sein.
Der erkennende Senat hat bereits dahin Stellung genommen, dass ein Versicherungsfall ein solches Ereignis darstellt, das die Rechtslage des VN ändert. Ereignisse, die zwar den VN in irgendeiner Weise persönlich oder wirtschaftlich berühren, bei denen aber von vornherein feststeht, dass sie seine Rechtslage nicht verändert haben können, wie etwa testamentarische Erbeinsetzung oder Enterbung des VN durch einen voraussichtlichen künftigen Erblasser, stellen daher den Eintritt des Versicherungsfalls nicht dar, weil noch gar nicht feststeht, ob sie nach dem Tod des Erblassers überhaupt zum Tragen kommen.